Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

996 Nr. 162. 1916. 
Bekanntmachung 
vom 14. Oktober 1916, betreffend Lieferung von Milch an Molkereien und 
von Butter an Ortssammelstellen. 
Har Beseitigung des Buttermangels und im Interesse gleichmäßiger Heranziehung 
aller Milcherzeuger wird auf Grund der Bundesratsverordnung über Speisefette vom 
20. Juli 1916 und der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs-= 
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September'4. November 1915 bezw. 
6. Juli 1916 sowie der dazu ergangenen Ausführungsbekanntmachungen folgendes 
angeordnet: 
§5 1. 
Kuhhalter, 
a) die ihre Milchwirtschaft am Ort einer Molkerei oder bis zu einem Kilo- 
meter Weges von der Molkerei entfernt betreiben oder 
b) deren Milchwirtschaft zwar in größerer Entfernung von der Molkerei be- 
trieben wird, für die aber eine Molkerei die Lieferung der Milch am Orte 
der Milchwirtschaft oder bis zu einem Kilometer Weges von ihr entfernt 
ermöglicht, 
sind verpflichtet, die in ihrem Betriebe gewonnene Milch oder die entsprechende Menge 
Sahne (Rahm) an die Molkerei zu liefern. 
Von dieser Verpflichtung sind entfreit die Halter von nur einer Kuhz; die Halter 
von 2—10 Kühen sind hinsichtlich einer täglichen Milchmenge von 7 Litern, die Halter 
von mehr als 10 Kühen hinsichtlich einer täglichen Milchmenge von 15 Litern in den 
Monaten September bis März und von 10 bezw. 20 Litern in den Monaten April bis 
August entfreit. 
Diese Bestimmung läßt etwaige zur Lieferung oder zu größerer Lieferung ver- 
pflichtende Verträge zwischen Kuhhaltern und Molkereien unberührt. 
Als Molkerei im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder milchwirtschaftliche Betrieb, 
der mit motorischer Kraft ausgestattet ist oder im Durchschnitte monatlich mehr als 
4000 Liter Milch zu Butter verarbeitet. In Streitfällen über den Begriff der Molkerei 
entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung. 
In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Lieferungspflicht durch die 
Landesbehörde für Volksernährung zugelassen werden; derartige Anträge sind bei der 
zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung einzureichen und von dieser mit einer 
erachtlichen Außerung an die Landesbehörde für Volksernährung weiterzugeben. In 
Fällen, wo Milch zur Aufzucht von Jungvieh bis zum Alter von 6 Wochen oder für 
erkranktes Vieh — zu vgl. jedoch § 10 Abs. 1 Ziff. 8 Abs. 3 der Bekanntmachung des 
Kriegsernährungsamts vom 3. Oktober 1916, ReBl. S. 1100 — verwendet werden 
soll, können Ausnahmen von der Kreisbehörde für Volksernährung zugelassen werden.
	        
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