Nr. 162. 1916. 1001
Zur Fahrt dürfen nur reichsdeutsche Besatzungen zugelassen werden.
sterreichisch-ungarische und türkische Staatsangehörige können angemustert wer-
den, sobald sie im Besitze eines Erlaubnisscheines des stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps oder der Kaiserlichen Festungskommandantur Cuxhaven sind.
Photographische Apparate und Brieftauben dürfen unbefugt weder von dem Ka-
pitän noch von der Besatzung mitgenommen werden. n
Führt ein Schiff Ladung, so sind die Ladeluken und sonstigen Zugänge zu den
Laderäumen abzuschließen und mit Plomben zu versehen. **
Bei Decksladung und etwaiger Entzündungsgefahr sind Ausnahmen zulässig, über
die in die Passierscheine ein Vermerk aufzunehmen ist.
Die Zollplomben oder sonstigen Plombierungen der Ladungen dürfen nur von
den durch besonderen Befehl hiermit beauftragten Personen abgenommen werden.
Im übrigen ergeben sich die für die Untersuchung maßgebenden Gesichtspunkte
aus dem Passierscheine
* 4.
Neutrale Schiffe mit neutraler Besatzung unterliegen einer verschärften Unter-
suchung, die von Fall zu Fall angeordnet wird, nachdem die Schiffe dem stellv. General=
kommando des IX. Armeekorps oder der Kaiserlichen Festungskommandantur angesagt
worden sind.
5 5.
Pasfterschein.
Nach erfolgter Untersuchung ist den Schiffen ein Passierschein nach dem Muster
der Anlage I auszustellen.
Bei Schleppzügen ist für jedes Fahrzeug ein besonderer Passierschein erforderlich.
Die Abgabe der Passierscheine erfolgt nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen
Bestimmungen. « §6
Verhalten im Gebiete der Unterelbe.
Nach Ausstellung des Passierscheines und Antritt der Reise bezw. Einlaufen in die
Elbmündung haben die Fahrzeuge die Fahrt auf der Unterelbe ohne willkürlichen Auf-
enthalt auszuführen und sich hierbei jeden Verkehrs mit dem Lande und anderen Fahr-
zeugen zu enthalten.
Die Begleitkommandos oder die Lotsen, die auf Grund besonderen Befehls den
Dienst des Begleitkommandos versehen, sind für die Durchführung dieser Bestimmung
verantwortlich.
Falls im Interesse der Mannschaften von einem Bootsverkehr nicht abgesehen
werden kann, wird von der zuständigen Untersuchungs= oder militärischen Behörde ein
Erlaubnisschein ausgestellt. In einem solchen Falle sind Begleitkoommandos bezw.
Lotsen dafür verantwortlich, daß ein unzulässiger Verkehr mit dem Lande unterbleibt.
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle einen Verkehr mit dem Lande not-
wendig, so hat der Führer des Schiffes unaufgefordert der nächsten Hafenbehörde bezw.
einem Kontrollfahrzeuge oder spätestens bei Abgabe des Passierscheines Meldung zu
erstatten.
233“