Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1002 Nr. 162. 1916. 
Den Anweisungen der die Überwachung der Schiffe während des Befahrens des 
Elbstromes ausübenden Kontrollfahrzeuge (Schiffe der Kaiserl. Marine, Zollkreuzer usw.) 
ist Folge zu leisten. Die Passierscheine sind unaufgefordert den Führern der Kontroll- 
fahrzeuge vorzuzeigen. 
B. Bestimmungen 
betreffend die Überwachung der zwischen den Unterelbe-Häfen und den deutschen 
Inlandhäfen verkehrenden Schiffe, insbesondere der Schiffsbesatzungen. 
8 7. 
Auf den Schiffsverkehr zwischen den Häfen der Unterelbe einerseits 
und den Inlandhäfen und Hafenplätzen des Deutschen Reiches 
andererseits finden die §8 1—6 dieser Verordnung sinngemäße Anwendung. 
Für staatliche Schiffe, die nicht unter Kriegsflagge fahren, bestehen keine Er- 
leichterungen. 
Befreit von der Untersuchung sind außer den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Fahr- 
zeugen alle Schiffe, welche innerhalb des Gebietes von Hamburg elbabwärts bis Alten- 
bruch Reede von einem Hafen nach dem anderen verkehren. 
Für Flußschiffe ist als Personalausweis für die Besatzung einschl. Schiffsführer 
erforderlic: 
Polizeiausweis mit Photographie und amtlich beglaubigter Unterschrift, 
sowie Militärausweis. 
Die Mitreise einer nicht zur Besatzung gehörigen Person bedarf der Genehmigung 
der Untersuchungskommission. In solchen Fällen ist in dem Passierschein ein entspre- 
chender Vermerk zu machen. 
C. Strafbestimmungen 
8 68. 
Wer gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt, insbesondere sich den Unter- 
suchungen zu entziehen versucht oder gegen dieselben Widerstand leistet, ferner wer schuld- 
hafterweise Verstöße gegen diese Verordnung nicht verhindert, wird, wenn die bestehenden 
Gesetze keine höheren Strafen androhen, auf Grund § 9b des preußischen Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit § 1 des Reichsgesetzes 
vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder bei Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Schiffsführer, die es an der für die Durchführung der Bestimmungen nötigen Auf- 
merksamkeit fehlen lassen, haben außerdem die Entziehung der Berechtigung zur Aus-
	        
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