Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1010 Nr. 164. 1916= 
Anorônungen 
zur Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kar- 
toffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 22. September 1916 (ReBl. S. 1069). 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung 
des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1916 (RGBl. S. 1069) und 
des §& 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 
22. Mai 1916 (RGl. S. 402) werden für die Lieferung von trockener Kartoffelstärke 
und Kartoffelstärkemehl sowie feuchter Kartoffelstärke an die Trockenkartoffel-Ver- 
wertungs-Gesellschaft folgende Bedingungen festgesetzt: 
I. Preise. 
Für die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft gelieferten Erzeugnisse er- 
hält der Stärkehersteller einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß 
der Gesellschaft mit Zustimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Maßgebend für die Be- 
rechnung ist bei Versendung mit der Eisenbahn das Datum des Annahmestempels, bei 
anderen Versendungen das Datum der Frachturkunde. Der Abschlagspreis ist spätestens 
innerhalb zwei Wochen von diesem Datum ab zu zahlen. 
Als Restzahlung erhält der Stärkehersteller 0,50 = nach Fertigstellung des je- 
weiligen Jahresabschlusses. Diese Restzahlung für 100 kg brutto der abgelieferten 
Mengen wird entsprechend ermäßigt, wenn die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesell- 
schaft den Trocknern eine geringere Nachzahlung als 0,50 = für 100 kg gewährt. 
II. Beschaffenheit. 
a) Die Preise für trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl gelten für Er- 
zeugniss, die auf den ersten Wurf gewonnen sind und regelmäßigen Ansprüchen an 
einheit, Farbe und Beschaffenheit genügen. Die Erzeugnisse müssen frei von Chlor 
und technisch säurefrei sein und dürfen nicht mehr als 20 vom Hundert Feuchtigkeit ent- 
halten. Jede Lieferung muß in sich gleichmäßig ausfallen. 
b) Bei Ablieferung von Ware von geringerer Beschaffenheit können die Geschäfts- 
führer der Gesellschaft Preisabzüge festsetzen. Bei nicht zur Brotbereitung geeigneter 
Ware muß dieser Abzug mindestens 2-4 für 100 kg betragen. Gegen die Entscheidung 
der Geschäftsführer kann der Hersteller binnen einer eist von drei Tagen die Sach- 
verständigenkommission der Gesellschaft anrufen. Die Entscheidung der Kommission ist 
für die Parteien bindend. 
c) Die Bestimmungen hinsichtlich der Beschaffenheit und der Preise der feuchten 
Stärke werden von den Geschäftsführern der Gesellschaft getroffen. Im Streitfall ent- 
scheidet der Ausschuß der Gesellschaft endgültig.
	        
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