Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1022 Nr. 164. 1916. 
(4) Bekanntmachung vom 18. Oktober 1916, betreffend den Absatz von Dörr- 
gemüse. 
achstehende in Nr. 244 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. zu Berlin vom 15. Ok- 
tober 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 18. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
Welianntmachung, 
betreffend Absatzverbot für Dörrgemüse. 
Mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers wird der Absatz 
von Dörrgemüse durch Hersteller und Händler bis 15. November 1916 einschließlich ver- 
boten. Die Lieferungen an die Heeres und Marineverwaltung für die mobilen 
Truppen sind von dem Absatzverbot ausgenommen. 
Berlin, den 15. Oktober 1916. 
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b H. 
Koppel. Dr. Bach. 
(6) Bekanntmachung vom 16.Oktober 1916, betreffend Bestrafung Landsturm- 
pflichtiger und Militärpflichtiger und zur Arbeit entlassener Dienstpflichtiger. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 30. September 1916, be- 
treffend Bestrafung Landsturmpflichtiger und Militärpflichtiger und zur Arbeit 
entlassener Dienstpflichtiger, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden angewiesen, für die regelmäßig zu 
wiederholende Bekanntgabe dieser Anordnung innerhalb ihrer Bezirke 
zu sorgen. 
Schwerin, den 16. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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