Nr. 9. 4
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 19. Januar 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche
und dem Königreich Italien über Arbeiterversicherung. (2) Bekannt-
machung, betreffend den Verkehr mit Marmeladen. (3) Bekanntmachung,
betreffend Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen. (4) Bekannt-
machung, betreffend Höchstpreise für Motoren-Betriebsstoff. (5) Bekannt-
machung, betreffend Anderung der Postordnung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 15. Januar 1916, betreffend Abkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und dem Königreich Italien über Arbeiterversicherung.
Gemäß Artikel 16 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche
und dem Königreich Italien über Arbeiterversicherung vom 31. Juli 1912 —
RGl. 1913 S. 171 (zu vergl. Bekanntmachung vom 26. Juli 1913 — Rol.
Nr. 35) — hat vom Abschluß jeder einen Italiener betreffenden Unfallunter-
suchung die mit der Unfalluntersuchung befaßte deutsche Stelle der zuständigen
italienischen Konsularbehörde Nachricht zu geben. Nach Abbruch der diploma-
tischen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Italien
ist an die Stelle der bis dahin zuständigen italienischen Konsularbehörden zur
Zeit die schweizerische Gesandtschaft in Berlin getreten und demgemäß nun-
mehr bis auf weiteres an diese die im Artikel 16 Abs. 1 a. a. O. angeordnete
Mitteilung zu machen.
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