Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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ten  uͤbergeben  werden,  damit  ermessen  werden  konne,  ob  ein  dergleichen
Deserteur  noch  zum  Mild#tär,  Diensi  geeigner  sei,  oder  nicht.

Schulden,  eder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten  geben
  dagegen  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Recht,  dessen  Auslieferung
zu  versagen.  "  ·

Fünfter  Artikel.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Pferde,  Sättel,  Reitzeng,
  Armatur,  Montirungsstücke  und  sonstige  herrschaftliche  Milltär-Esfekten,
welche  von  dem  Deserteur  etwa  mitgenommen  worden  sind,  und  tritt  auch  dann  ein,
wenn,  der.  Deserteur  selbst,  nach,  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Arrikels
nicht  ausgeliefert  wird.

Sechster  Arrikel.

Um  durch  die  möglichste  Regelmäßigkeit  die  Auslieferung  zu  beschleunigen,  find
beire  hohe  contrahirende  Theile  über  bestimmte  an  idrer  Gränze  belegene  Ablieferungs=Oite
  übereingekommen  und  wird  von  Königl.  Würtembergischer  Gate  hiezu  Mergenrheim
  und  Gerab  ron##  und  von  Khönigl.  Preußischer  Seite  Erfurt  und
Sharlouis  angenommen.  In  diesen  genannten  Ablieferungs-Orten  wird  eine
gegenseirig  bekannt  zu  machende  Behörde  mit  der  Empfangnahme  der  Deserteurs  und  so
sortigen  Bezahlung  aller  in  den  nachfolgenden  eilften  und  dreizehnten  Artikeln  stipulirten
  Kosten  beauftragt  werden.  ·

Siebenter  Artikel.
Die  kblieferung  geschieht  in  der  Regel  freiwillig  und  ohne  erst  eine  Requisttion
abzuwarten.  Sovbald  daher  eine  Milirár"  oder  Sivilbehörde  einen  senseitigen  Dererteur
  entdeckt,  wird  derselbe  nebst  den  ekwa  bei  sich  habenden  Effekten,  Pferden,
Waffen  se.  sofort  unter  Beifügung  eines  aufjunehmenden  Protocolls  an  die  jensenige
  Behörde  im  nächsten  Ablieferungs)  Orte  gegen  Bescheinigung  übergeben.
Achter  Artikel.

Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden  desjenigen  Staats
in  welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  sein;  se  wird  dessen  Auslieferung  sogleich
auf  die  erste  dißfallssge  Requisition  erfolgen,  selbst  dann,  wenn  er  Gelegenheit  gefunden
  hätte,  in  dem  Militérdienst  des  gedachten  Staats  angestellt,  oder  in  diesem
Staate  überhaupt  auf  irgend  eine  Art  ansäbig  zu  werden.  Nur  wenn  über  die
Nichtigkeit  wesentlicher  in  der  Requisition  angegebener  Thatsachen,  welche  die  Anelie,
serung  überhaupt  bedingen,  solche  Jweifel  obwalcen,  daß  zuvor  eine  nähere  Tufkldkung
  derselben  zwischen  der  requirenden  und  der  requirirten  Behörde  nörbig  wird,  ul
der  Auslieferung  bis  zur  nähern  Berichtigung  der  angegebenen  Thatsachen  Anstand

zu  geben.  ç
6  (Neunter  Artikel.
Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Requisstionen  ergehen  an  die  gegenseitigen