Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  9.  4

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  19.  Januar  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Verkehr  mit  Marmeladen.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Höchstpreise  für  Motoren-Betriebsstoff.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1916,  betreffend  Abkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung.

Gemäß  Artikel  16  Abs.  1  des  Abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  dem  Königreich  Italien  über  Arbeiterversicherung  vom  31.  Juli  1912  —
RGl.  1913  S.  171  (zu  vergl.  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1913  —  Rol.
Nr.  35)  —  hat  vom  Abschluß  jeder  einen  Italiener  betreffenden  Unfalluntersuchung
  die  mit  der  Unfalluntersuchung  befaßte  deutsche  Stelle  der  zuständigen
italienischen  Konsularbehörde  Nachricht  zu  geben.  Nach  Abbruch  der  diplomatischen
  Beziehungen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Italien
ist  an  die  Stelle  der  bis  dahin  zuständigen  italienischen  Konsularbehörden  zur
Zeit  die  schweizerische  Gesandtschaft  in  Berlin  getreten  und  demgemäß  nunmehr
  bis  auf  weiteres  an  diese  die  im  Artikel  16  Abs.  1  a.  a.  O.  angeordnete
Mitteilung  zu  machen.

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