Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  165.  1916.  1027

Vorsitzenden  und  zwei  Stellvertreter.  Der  geschäftsführende  Ausschuß  hat  seinen  Sitz
in  Schwerin  i.  M.  Der  Landesausschuß  wird  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Angelegenheiten,  insbesondere  auch  vor  den  Grundbuchbehörden,  durch  zwei  Mitglieder
  des  geschäftsführenden  Ausschusses,  unter  denen  sich  der  Vorsitzende  oder  einer
seiner  Stellvertreter  befinden  muß,  rechtskräftig  vertreten.  Im  übrigen  werden  Ausfertigungen
  von  Schreiben  des  geschäftsführenden  Ausschusses  durch  eins  seiner  Mitglieder
  unterzeichnet.  Die  Mitglieder  des  geschäftsführenden  Ausschusses  weisen  sich  als
solche  durch  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde  aus.

5  5.

Der  geschäftsführende  Ausschuß  hat  das  Recht,  für  einzelne  Zweige  seiner  Tätigkeit
ständige  oder  nichtständige  Sonderausschüsse  zu  bilden,  örtliche  Beratungsstellen  unter
Zuweisung  bestimmter  Bezirke  einzusetzen  und  für  die  Tätigkeit  dieser  Sonderausschüsse
und  örtlicher  Beratungsstellen  besondere  Bestimmungen,  insbesondere  auch  für  die  Orhanisation
  und  Tätigkeit  leitende  Gesichtspunkte  aufzustellen.

86.

Die  Mitglieder  des  Landesausschusses,  des  geschäftsführenden  Ausschusse“  und  der
Beratungsstellen  sind  ehrenamtlich  tätig,  soweit  nicht  die  Annahme  besoldeter  Hilfskräfte,
  deren  Annahme  für  die  im  §  5  genannten  Sonderausschüsse  und  Beratungsstellen
  dem  geschäftsführenden  Ausschuß  vorbehalten  ist,  erforderlich  wird.

§  7.
Die  Einsetzung  weiterer  Ausschüsse  neben  dem  geschäftsführenden  Ausschuß  bleibt
ven  worsienden  des  Landesausschusses  nach  Anhörung  des  Landesausschusses  vorehalten.

8

8  8.
Die  Mittel  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  des  Landesausschusses  werden  insbesondere
  aufgebracht:
.  durch  Sammlungen  und  sonstige  Veranstaltungen,
durch  Beihilfen  des  Reiches,  der  Landessteuerkasse,  der  Landesversicherungsanstalt
  Mecklenburg  und  anderer  öffentlicher  Körperschaften  und  Kassen,
.  durch  anderweitige  einmalige  Zuwendungen,  auch  von  Todes  wegen,
.  durch  die  Zinsen  des  durch  die  Zuwendungen  zu  1—3  aufgebrachten  Vermögens.

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Jede  Anderung  dieser  Satzung  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  in  der
Versammlung  des  Landesausschusses  abgegebenen  Stimmen.  Zu  der  Sitzung,  in  der
über  eine  Satzungsänderung  abgestimmt  werden  soll,  muß  mindestens  drei  Wochen
vorher  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung  geladen  werden.

Für  die  Auflösung  des  Landesausschusses  gelten  die  gleichen  Bestimmungen.

W  10.

Die  Aufsicht  über  den  Landesausschuß  führen  die  Ministerien,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten,
  und  des  Innern.

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