Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 168 1916. 1045 
2. Bei Rot= und Damwild 
a) für Rücken und ** für 0,50 210 = 
5) für Blatt für 0,5 1240 „ 
) für Kochfleisch Gaaten) für 0P xg 0,t50 „ 
3. Bei Wildschweinen 
A. Bei Tieren bis zu 35 kg einschließlich 
a) für Rücken und Keule für 0.5 2,50 „ 
8 für Blatt für 0,5 kg 14060 
für Kochfleisch — für 1„5 ———o 1—3 
B. Bei Tieren über 35 kg 
a) für Rücken und Keule für 0.5 29,.—, 
8 für Blatt für 0,5 kg 11330 „ 
für Kochfleisch (Ragäu)) für 05 #g. .......1,—,, 
4. Bei Hasen 
mit Balg, das Stück.. 52, 80 „ 
ohne Balg, das Sticcs 5,50 „ 
— 
für Rücken, das Stück. 29330 „ 
ür Schlegel, das Stckk . 1,20 „ 
für Vorderblatt, das Stück 0,30 „ 
für Kochfleisch (Pfeffer) 0020 „ 
5. Bei wilden Kaninchen . 
a? mItBalgdasStuck.,...........1,70» 
" ohne Balg, das Stckü 1,60 „ 
6. Bei Fasanen 
Hähne, das Stckkk 5.—. 
½ das Stük 4— 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 
“—— Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen 
estraft. 
Schwerin, den 21. Oktober 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
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