Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1052 Nr. 169. 1916. 
im Sinne dieser Bekanntmachung und der Bekanntmachung über die Preise für zucker- 
haltige Futtermittel vom 5.Oktober 1916 (RG#Bl. S. 1120) gelten nur Jutesäcke. 
" Die Bezugsvereinigung hat beim Abruf zu erklären, welche Art der Verwendung 
sie verlangt. # 
Soweit Lieferung in Leihsäcken erfolgt, hat der Lieferungspflichtige gegen den 
Empfänger, an den verladen wird, Anspruch auf eine Leihgebühr von 
20 Pf. bei je 50 kg Melassefutter, 
. 25 Pf. bei je 50 kg Schnitzel 
für die ersten 14 Tage, 
3¾ Pf. bei je 50 kg Melassefutter, 
1 Pf. bei je 50 kg Schnitzel 
für jeden folgenden Tag. · 
Die Leihgebühr ist zu berechnen vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Verlade- 
station bis zum Tage des Wiedereinganges. 
Sind die Säcke nicht binnen 4 Wochen zurückgeliefert, so sind die Verlader auch 
berechtigt, unter Fortfall jeglicher Leihgebühr die Säcke zu einem Preise von 
1,40 Mark bei je 50 kg Melassefutter und 
3,00 Mark bei je 50 kg Schnitzel 
in Rechnung zu stellen. 
Ansprüche aus der Stellung von Leihsäcken entstehen nicht gegen die Bezugsver- 
einigung, soweit die Ware nicht an sie verladen wird. 
Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 gelten auch zwischen der Bezugsverei 
gung und den Stellen, an die sie die Futtermittel absetzt. 
5 3. 
Vorbehaltlich der Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Oktober 1916 
hat der Eigentümer im Zeitpunkt des Gefahrüberganges die Mengen, die er der Bezugs- 
vereinigung zu liefern hat, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er hat den Zu- 
stand, in dem sie sich befinden, durch einen von der Landwirtschaftskammer oder einem 
gleichwertigen Institut seines Bezirks ernannten Sachverständigen festzustellen. 
Befinden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer 
eine Bescheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung 
beizubringen. Kann der Sachverständige dieses Gutachten nicht abgeben, so ist unter 
seiner Aufsicht in handelsüblicher Weise Probe zu nehmen. Die versiegelten Proben sind 
der landwirtschaftlichen Versuchsstation des Bezirks zur Feststellung der Beschaffenheit 
zu übersenden. Die Versuchsstation ist zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes an 
die Bezugsvereinigung zu veranlassen. 
Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last. 
8 4. 
Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung (5 5, 
Abs. 2 und § 13 der Verordnung vom 5. Oktober 1916) beträgt für je 50 kg und jeden 
angefangenen Monat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.