Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1054 Nr. 169. 1916. 
einer Woche die Anfertigung einer Analyse auch von seiner Probe zu beantragen. Wenn 
die Befunde der beiden Analysen Probe 8 
a) um 0,h %% oder mehr Zuckergehalt oder 
um 0,25 % oder mehr Invert oder 
um 0,5 % Bs oder mehr Dichtigkeit 
· b) oder betreffs der Inverteigenschaft überhaupt oder der Alkalität voneinander 
abweichen, kann binnen einer Woche, nachdem jeder seine Analyse dem anderen Teil 
übermittelt hat, die Anfertigung einer Schiedsanalyse aus der dritten oder vierten 
Probe beantragt werden. 
Analysen, die nicht innerhalb dieser Fristen beantragt sind, kommen nicht in 
Betracht. 
IV. 
Wird eine Schiedsanalyse gefertigt, so gilt im Falle III a das Mittel zwischen den 
beiden am besten übereinstimmenden Befunden, falls das Ergebnis der Schiedsanalhse 
genau in der Mitte liegt, sowie im Falle IIIb der Befund der Schiedsanalyse. 
Wird eine Schiedsanalyse nicht gefertigt, so gilt das Mittel zwischen den beiden 
Befunden, im Falle b der Befund der Analyse des Versenders. 
Ist nur eine Analyse gefertigt, so ist ihr Befund maßgebend. 
V 
Die Kosten der Probenahme sowie der Schiedsanalysen werden geteilt. Die Kosten 
sonstiger Analysen trägt, wer sie beantragt. 
VI. 
Die obigen Bestimmungen ersetzen zugleich die Vorschriften des § 377 des Handels- 
gesetzbuches. 
VII. 
Nicht zu beanstanden ist eine Ware wegen eines Invertzuckergehaltes von nicht 
über 0,25 vom Hundert, eines Zuckergehaltes von nicht unter 46 vom Hundert und.einer 
Dichtigkeit von nicht unter 40,3 Bé. 
In einem Zentner kommt jedes Zehntel vom Hundert mehr an Invertzuckergehalt 
mit 5 Pf., jedes fehlende Zehntel vom Hundert Zucker und jeder fehlende Zehntelgrad 
Dichtigkeit, wenn der Zuckergehalt noch 45 vom Hundert, die Dichtigkeit noch 40 Bé be- 
trägt, mit 1 Pf., sonst mit 2 Pf. in Abzug. 
Beträgt der Zuckergehalt weniger als 46 % oder die Dichtigkelt weniger als 
40,3 B6, so kann statt dessen Nachbesserung verlangt oder Nachbesserung auf Kosten des 
Versenders vorgenommen werden. 
Beträgt der Invertzuckergehalt mehr als 1 ½ oder reagiert die Melasse sauer oder 
ist sie verbrannt, so tritt ein angemessener Abschlag vom Kaufpreis ein, welcher an die 
obigen Grenzen nicht gebunden ist.
	        
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