Nr. 169. 1916. 1061
III v. Nr. 129 670/10 431. Nr. 2324. 11. Oktober 1916.
verordnung,
betreffend das Verbot des Verkaufs von Ferngläsern und Objektiven für Pho-
tographie und Projektion.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend Erklärung
des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, der §8§ 4 und 9 des preußi-
schen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit:
81.
Ich verbiete den An- und Verkauf, Tausch, sowie jede andere entgeltliche oder un-
entgeltliche Ubereignung von Prismenfernrohren aller Art, Ziel- und terrestrischen
Ferngläsern aller Art, Galileischen Gläsern mit einer Vergrößerung von 4mal und
Prüber, sowie der optischen Teile aller vorgenannten Gläser, auch wenn sie im Privat-
esitz sind.
g 2.
Ich verbiete den Verkauf von Objektiven, für Photographie und Projektion, deren
Lichtstärke bei einer Brennweite von mehr als 18 cm größer oder gleich 1:600 ist,
auch wenn sie im Privatbesitz sind.
*s 3.
l
Die in 1 erwähnten Ferngläser dürfen an Heeresangehörige veräußert oder
sonstwie entgeltlich oder unentgeltlich übereignet werden gegen Vorlage einer mit
Stempel und Unterschrift versehenen Bescheinigung ihres Truppenteils, daß die Fern-
gläser zum Dienst bei der Truppe bestimmt seien.
8 4.
Die Übereignung der in § 1 erwähnten Ferngläser kann ausnahmsweise gestattet
werden, falls ihre Vergrößerung die Gmalige nicht übersteigt. Ebenso kann die Über-
eignung der in § 2 erwähnten Oejebiive für Photographie und Projektion ausnahms-
weise gestattet werden. Bezügliche Anträge sind von dem Erwerber an die „Beschaffungs-=
stelle für Lichtbildgerät beim Allgemeinen Kriegs-Departement“, Abt. H., Berlin W. 57,
Bülowstr. 20, portofrei zu richten, und zwar in doppelter Ausfertigung unter Beifügung
eines nicht portofrei gemachten Briefumschlages mit der Adresse des Antragstellers.
Einem solchen Antrage kann nur dann stattgegeben werden, falls eine amtliche Beschei-
nigung der für den ständigen Wohnort des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde
oder des Landrats beigebracht wird, daß bei diesen Behörden Bedenken gegen den
Verkauf mit Rücksicht auf die Person des Antragstellers nicht vorliegen. Die Bescheini-