Nr 10. 1916.
waren verwendet werden, darf mit diesen Maschinen nur noch während
30 Stunden in jeder Woche gearbeitet werden.
Das Vergeben von Konfektionsarbeiten zum Zwecke der Herstellung von Er-
zeugnissen aus Web= und Wirkwaren zu niedrigeren Lohnsätzen als den im
Monat Dezember 1915 ortsüblichen ist verboten.
Wenn die an Maschinen, wie unter Ziffer 2 beschrieben, beschäftigten
Arbeiter bisher im Tage= oder Wochenlohn bezahlt wurden, so darf nach dem
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung der zu zahlende Lohn für eine Woche
für jeden Arbeiter nicht niedriger sein, als der bisher. ortsübliche.
Soweit im Stücklohn hergestellte Gegenstände infolge der Verbote 1
und 2 auf andere Weise konfektioniert werden müssen als bisher, ist der
Arbeitnehmer für den entstandenen Mehraufwand von Zeit von dem Arbeit-
geber am Lohn zu entschädigen.
In Streitfällen soll ein Gutachten von der örtlich zuständigen Hand-
werkskammer eingeholt werden.
Ein besonderer Unternehmergewinn darf aus einer derartigen Lohn-
erhöhung beim Verkauf der hergestellten Waren nicht hergeleitet werden,
d. h. der Verkaufspreis darf höchstens um den wirklichen Betrag des Mehr-
lohns erhöht werden.
Werkstätten im eigenen Betriebe der Militär= und Marineverwaltung sind.
von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Unmittelbare Heeres= oder Marinelieferanten, bei denen durch die Ver-
bote 1 und 2 die Erfüllung der Lieferzeit in Frage gestellt wird, haben sich
an die auftragerteilende Stelle mit dem Ersuchen um Verlängerung der
Lieferfrist zu wenden. Die anordnende Behörde wird auf besonderes An-
suchen der auftragerteilenden Stellen in den Fällen, in denen eine Ver-
längerung der Lieferfrist im Heeresinteresse nicht bewilligt werden kann,
eine Befreiung von den Verboten 1 und 2 für die Erledigung bereits
laufender Aufträge gewähren. ·
Auch die beschaffenden Stellen des Heeres und der Marine dürfen neue
Aufträge nur noch unter Berücksichtigung der Anordnungen dieser Bekannt-
machung erteilen.
Irgend welchen Gesuchen um Befreiung aus anderen Gründen als den in
Ziffer 5 genannten, kann nicht stattgegeben werden.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Abdrucke vorstehender Bekanntmachung (beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, erhältlich) sind in den Räumen
der in Betracht kommenden Betriebe und Firmen anzuschlagen.
Altona, den 16. Januar 1916.
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
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Mit dieser Nr. 10 wird ausgegeben: Nr. 10 des Reichsgesetzblatts von 1916.