Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1152  Nr.  184.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  23.  November  1916,  betreffend  Verbot.  von  Lichtreklamen
  und  sonstigen  überflüssigen  Lichtquellen.

N  achstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  mit  dem  Hinzufügen  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht,  daß  es  für  die  Schaufensterbeleuchtung  im  Gebiet  der  Stadt
Schwerin  bei  den  weitergehenden  Bestimmungen  der  Landesherrlich  bestätigten
Polizeiverordnung  vom  20.  November  1916  verbleibt.

Schwerin,  den  23.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIVv2.  Nr.  149  948/11  208.  Nr.  2554.  Altona,  den  16.  November  1916.

verbot
von  Lichtreklamen  und  sonstigen  überflüssigen  Lichtquellen.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  werden  alle  Lichtreklamen  an  und  auf
den  Dächern,  sowie  alle  sonstigen  überflüssigen  Lichtquellen  (Gas=  und  elektrisches
Licht),  wie  z.  B.  die  großen  Bogenlampen  vor  den  Geschäftshäusern,  Wirtschaften  und
Theatern,  soweit  sie  nicht  zur  Beleuchtung  der  Eingänge  erforderlich  sind,  die  Außenbeleuchtung
  der  Kinos,  die  Beleuchtung  der  Schaufenster  und  Ladenräume  nach  Geschäftsschl#,
  soweit  sie  nicht  für  notwendige  Arbeiten  belassen  werden  muß,  verboten.

Die  Frage,  ob  eine  Lichtquelle  im  Einzelfall  zur  Beleuchtung  der  Eingänge  erforderlich
  ist,  entscheidet  end  gültig  die  Polizeibehörde.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  werden,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen
  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  ersucht.

v.  Falk.