Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1186 Nr. 190. 1916. 
Alle Mengen, die hiernach der Abnahme durch die Kriegs-Kalao-Gesellschaft vor- 
behalten sind, werden von ihr zu Eigentum der Heeresverwaltung übernommen. Der 
zur Überlassung Verpflichtete hat der Kriegs-Kakao-Gesellschaft anzuzeigen, von welchem 
Zeitpunkt ab er liefern kann. Die Abnahme hat innerhalb spätestens 6 Wochen nach 
diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 
* 5. 
Die Kriegs-Kakao-Gesellschaft setzt den übernahmepreis für die von ihr übernom- 
menen Waren fest. « 
Ist der Verpflichtete mit diesem Preise nicht einverstanden, so ist nach den Be- 
stimmungen der §§ 2 und 3 der Verordnung vom 24. Juni 1915 (Schiedsgericht) zu 
verfahren. 
86. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu 
liefern, die Kriegs-Kakao-Gesellschaft vorläufig den von ihr festgesetzten Preis zu zahlen. 
87. 
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach 
Abnahme in bar erfolgen. 
868. 
Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, hat Bestrafung 
(Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark) gemäß Ziffer 4 
des § 6 der Verordnung vom 24. Juni 1915/9. Oktober 1915 zu gewärtigen. Im 
übrigen finden die Strafandrohungen dieses Paragraphen auch hinsichtlich der Ziffern 1 
bis 3 a. a. O. Anwendung. 
* 9. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Gewahrsam der Heeres- 
verwaltung oder der Marineverwaltung stehen. 
Die obersten Landesbehörden im Korpsbereich, denen ein Abdruck der Bekannt- 
machung unmittelbar zugegangen ist, werden ersucht, diese in üblicher Weise durch die 
Amtsblätter bekanntzugeben. 
v. Falk.
	        
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