Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  12.  65

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  21.  Januar  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anweisungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetz  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten.  ·

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  Jonuar  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
  und  Mehl.

Es  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  nach  Beschlüssen
der  Verwaltungsabteilung  der  Reichsgetreidestelle  vom  29.  Dezember  1915  auf
Grund  des  §  14  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915

1.  von  den  Kommunalverbänden  Hinterkorn  zur  Verfütterung  nicht
mehr  freigegeben  werden  und  mithin  von  den  Landwirten  Hinterkorn
nicht  mehr  zurückbehalten,  verschrotet  oder  verfüttert  werden  darf,

2.  zur  Herstellung  von  Mehl  fortan  Roggen  bis  zu  82  v.  H.  und  Weizen
bis  zu  80  v.  H.  auszumahlen  ist;  die  Herstellung  von  Kommißbrotmehl
  und  Schrotmehl  zur  Brotbereitung  wird  hiervon  nicht  berührt.
Bei  den  Selbstversorgern  kann  unter  Umständen,  wie  bisher  auf
Grund  von  §  49b  a.  a.  O  ein  niedrigerer  Ausmahlsatz  Platz  greifen.

Schwerin,  den  19.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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