Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Uebertrag.  ...  .  83  104  921  Mark,

23.  Lübeck.  ..........  ..  ....  ...  ..  .  .  .  .  ..  91  39066
24.  Bremen  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  244735
25.  Hamburg  ..  .  .  ....  ........  ..  ..  .  .  ..  644  054  -
26.  Elsaß  -  Lothringen  ..  ............  ...  3  060  410

Summe  87  145  516  Mark.

,  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1241.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen
Kreuzes  von  1870/71.  Vom  2.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  erster  Klasse,  welche  dasselbe  im  Kriege
gegen  Frankreich  1870/71  in  den  unteren  Chargen  bis  zum  Feldwebel  einschließlich
  erworben  haben,  erhalten  vom  1.  April  1878  ab  eine  Ehrenzulage
von  drei  Mark  monatlich.

§.  2.

Diese  Ehrenzulage  erhalten  von  demselben  Zeitpunkte  ab  unter  den  im

§.  1  angegebenen  Voraussetzungen  auch  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter

Klasse,  wenn  sie  zugleich  das  preußische  Militär- Ehrenzeichen  zweiter  Klasse  oder
eine  diesem  gleichzuachtende  militärische  Dienstauszeichnung  besitzen,  welche  entweder
  in  einem  der  seit  1866  mit  Preußen  verbundenen  Landestheile  vor  der
Vereinigung,  oder  in  einem  der  anderen  Bundesstaaten  vor  dem  Kriege  1870/71
verliehen  worden  ist.  Die  Bestimmung  darüber,  welche  Dienstauszeichnungen
hiernach  außer  dem  preußischen  Militär-Ehrenzeichen  zweiter  Klasse  neben  dem
Besitze  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  zum  Bezuge  der  Ehrenzulage  berechtigen,
  erfolgt  durch  den  Kaiser.