Nr. 12. 1916. 69
(2) Bekanntmachung vom 18. Januar 1916, betresfend Abänderung der Aus-
führungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten. « « .·.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 12. März 1904 und
18. April 1907 (Rbl. 1904 Nr. 5 S. 21 und 1907 Nr. 16 S. 116) macht das
unterzeichnete Ministerium auf die in Nr. 8 des Reichs-Gesetzblattes von 1916
veröffentlichte, nachstehend abgedruckte Bekanntmachung, betreffend Abänderung
der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten, aufmerksam.
Schwerin, den 18. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten.
Vom 12. Januar 1916.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Dezember 1915 auf Grund des § 22
des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni
1900 (RG#Bl. S. 306) beschlossen, die Ausführungsbestimmungen — Bekanntmachungen
vom 21. Februar 1904 (RE#Bl. S. 67) und vom 5. April 1907 (Rl. S. 91) —
zu ändern, wie folgt:
#— –.
I. Bekämpfung der Cholera.
An Stelle von Nr. 1 Abs. 1 und von Nr. 2 Abs. 1 ist das Folgende zu setzen:
1. Zu 9§ 12, 13. Diejenigen Personen, welche mit einer an der Cholera erkrankten
oder verstorbenen Person, mit Wäsche, Kleidungsstücken oder Ausleerungen Cholera-
kranker in Berührung gekommen sind, sowie die Haus= und Arbeitsgenossen Cholera-
kranker (ansteckungsverdächtige Personen) sind einer Beobachtung zu unterstellen, soweit
nicht schärfere Maßregeln nach Nr. 2 zu ergreifen sind oder vom beamteten Arzte aus
besonderen Gründen für erforderlich erklärt werden. Die Beobachtung soll nicht länger
als 5 Tage, gerechnet vom Tage der letzten Ansteckungsgelegenheit, dauern. Sie ist in
schonender Form und so vorzunehmen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden.
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