Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1260 Nr 205. 1916. 
Schwerin zur Verteilung an die Anzeigepflichtigen zugesandt werden. Sollten 
einzelnen Gemeindevorskänden (Ortsvorstehern) oder ritterschaftlichen Ortsobrig- 
keiten die Vordrucke überhaupt nicht oder nicht in genügender Anzahl zugegangen 
sein, so haben sie sich dieserhalb schleunigst an das Großherzogliche Statistische 
Amt zu Schwerin zu wenden. Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und 
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten haben die Anzeigepflichtigen festzustellen und 
Sorge zu tragen, daß alle mit Anzeigevordrucken versehen werden; sie haben, so- 
weit erforderlich, durch ortsübliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur 
Anzeige aufmerksam zu machen. 
Die ausgefüllten Anzeigevordrucke sind von den Anzeigepflichtigen bis zum 
29. Dezember 1916 an die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) bezw. ritterschaft- 
lichen Ortsobrigkeiten abzuliefern. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Ortsobrig- 
keiten haben die gesammelten Anzeigen bis zum 31. Dezember 1916 an das 
Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden. 
Vom Großherzoglichen Statistischen Amt ist das gesamte Material nach 
Gemeinden bezw. Ortschaften und Gutsbezirken geordnet, bis zum 4. Januar 
1917 an die Reichshülsenfruchtstelle in Berlin zu übersenden. 
Schwerin, den 22. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
2 Bekanntmachung vom 22. Dezember 1916, betreffend die Erhebung von 
Zuschlägen im Futtermittelhandel. 
uf Grund des § 10 der Bundesratsverordnung vom 5. Oktober d. Is. über 
Futtermittel (Rl. S. 1108) und in Ergänzung der Bekanntmachung des 
unterzeichneten Ministeriums vom 27. November d. Is. zur Ausführung 
dieser Bundesratsverordnung (Rbl. Nr. 185) wird das Nachstehende bestimmt: 
Als Zuschläge bei Weiterverkäufen dürfen erhoben werden bis zu 3 vom 
Hundert der Einheitspreise. Erreichen die 3 vom Hundert nicht die Summe 
von 3 JX je Tonne, so dürfen 3 -X je Tonne erhoben werden. 
Das Landesfuttermittelamt darf in besonderen Fällen abweichende Bestim- 
mungen treffen. 
Schwerin, den 22. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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