Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  15.  1916.  77

Grund  dieses  Blattes  durchzusehen.  Die  Anordnung  einer  allgemeinen
  Durchsicht  bleibt  vorbehalten.  ·  ·
3.  Sobald  der  Registerführer  eine  Strafnachricht  oder  eine  Strafliste
geprüft  hat,  hat  er  dies  in  der  rechten  oberen  Ecke  des  Blattes  durch
einen  kurzen  Vermerk  (Stempel)  unter  Hinzufügung  seines  Namenszeichens
  kenntlich  zu  machen.

II.

1.  Die  Verordnung  bezieht  sich  auf  die  von  mecklenburg-schwerinschen
Zivilgerichten  oder  Polizeibehörden  sowie  auf  die  von  Militärgerichten
verhängten  Strafen,  soweit  letzterenfalls  das  Begnadigungsrecht
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  nach  Maßgabe  der  Vereinbarung
  vom  18./30.  Mai  1900  §§  23  ff.  —  Rbl.  Nr.  24  —  zusteht.
  Falls  für  die  von  außermecklenburgischen  Gerichten  usw.  erkannten
  Strafen  ähnliche  Erlasse  ergehen  sollten,  werden  besondere
Bestimmungen  getroffen  werden.

2.  Ob  die  Voraussetzungen  der  Verordnungen  im  Einzelfalle  vorliegen,
hat  der  Registerführer  lediglich  nach  dem  Inhalte  des  Strafregisters
zu  prüfen.  Insbesondere  ist  dafür,  wann  eine  Strafe  erkannt  ist,  das
im  Strafregister  eingetragene  Datum  maßgebend;  sollten  bei  einem
Erkenntnis  mehrere  Daten  eingetragen  sein,  so  entscheidet  das  für  den
Bestraften  günstigere.  Auch  für  die  Frage,  ob  eine  Person  nach  dem
27.  Januar  1906  bis  zum  27.  Januar  1916  abermals  bestraft  ist,
kommt  es  auf  den  Registerinhalt  an;  geht  aber,  bevor  die  Löschung  im
Register  bewirkt  ist,  eine  Strafnachricht  ein,  aus  der  sich  ergibt,  daß
der  Bestrafte  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  vor  dem
27.  Januar  1916  abermals  bestraft  worden  ist,  so  ist  die  Löschung  der
früheren  Strafe  nicht  zulässig.

3.  Die  Löschung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  ein  Urteil  auf  mehrere
Strafen  nebeneinander  erkannt  hat,  von  denen  keine  die  in  der  Verordnung
  bezeichneten  Höchstgrenzen  übersteigt,  z.  B.  wenn  durch  ein
Urteil  ein  Jahr  Gefängnis  6  Wochen  Haft  und  1000  Mark  Geldstrafe
  verhängt  ist.  Ist  aus  dem  Register  ersichtlich,  daß  mehrere
Strafen  zu  einer  Gesamtstrafe  vereinigt  sind,  so  ist  der  Betrag  der
Gesamtstrafe  maßgebend,  z.  B.  ist  die  Löschung  nicht  zulässig,  wenn
jemand  nach  den  Registervermerken  zunächst  zu  9  Monaten  Gefängnis
und  später  zu  einer  Zusatzstrafe  von  6  Monaten  Gefängnis  verurteilt
ist.  Im  übrigen  kommt  es  lediglich  auf  die  vermerkten  Einzelstrafen
  an.