Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

78  Nr.  15.  1916.

4.  Mit  den  Hauptstrafen  sind  alle  Nebenstrafen  zu  löschen,  insbesondere
auch  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ohne  Rücksicht  auf
die  Dauer  der  Aberkennung.  Die  Anordnung  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  des  Urteils  gilt  im  Sinne  der  Verordnung  als  Nebenstrafe.
  Mit  den  Vermerken  über  Strafen  auf  Grund  des  §  361  Ziff.  3
bis  8  des  Reichsstrafgesetzbuchs  sind  auch  die  Vermerke  über  die  auf
Grund  des  §  362  daselbst  erlassenen  Beschlüsse  der  Landespolizeibehörde
  zu  löschen.

5.  Jede  Löschung  ist  ausgeschlossen,  wenn  gegen  eine  Person  eine  Strafe
vermerkt  ist,  die  wegen  ihrer  Höhe  nicht  unter  die  Verordnung  fällt.  Auf
eine  Strafliste,  die  eine  Zuchthausstrafe  oder  eine  Gefängnis=  oder
Festungshaftstrafe  von  mehr  als  einem  Jahr  aufweist,  ist  mithin  keine
Löschung  zu  vermerken.  Dabei  bleiben  Strafvermerke,  die  infolge
eines  Wiederaufnahmeverfahrens  oder  auf  Grund  eines  Einzelgnadenerweises
  gelöscht  sind,  außer  Betracht.  Eine  Strafliste,  auf  der  die
zulässigen  Löschungen  eingetragen  sind,  kann  demnach  keine  anderen
ungelöschten  Vermerke  über  Strafen,  die  von  mecklenburg-schwerinschen
  Behörden  verhängt  sind,  mehr  aufweisen,  als  über  Übertretungsstrafen,
  die  nach  dem  27.  Januar  1906  erkannt  sind,  oder  andere
Strafen,  die  nach  dem  26.  Januar  1916  erkannt  sind.

III.

Die  Löschungen  werden  in  der  Weise  vollzogen,  wie  es  Nr.  I,  2  der  Bekanntmachung
  der  unterzeichneten  Ministerien  vom  11.  Juni  1913  zur  Anderung
  der  Vorschriften  über  die  Strafregister  (Röl.  Nr.  31)  bestimmt;  für  die
Löschung  kann  ein  roter  Stempel:  8.  Lelsscht  1.  1916  benutzt  werden.  Von  Amts
wegen  wird  die  Tatsache  der  Löschung  keiner  Stelle,  insbesondere  weder  der
Polizeibehörde  (I,  3  der  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1913),  noch  der  Strafvollstreckungsbehörde,
  noch  dem  Verurteilten  mitgeteilt.  Dem  Verurteilten  ist
auf  Anfrage  Auskunft  zu  erteilen.  Anfragen  von  Behörden,  ob  bestimmte
Strafen  gelöscht  seien,  sind  zu  beantworten,  auch  wenn  der  anfragenden  Behörde
nicht  das  Recht  zusteht,  über  gelöschte  Vermerke  Auskunft  zu  erfordern.

Schwerin,  den  27.  Januar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Mirnisterien

der  Justiz.]  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.