Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1270 Nr. 207. 1916 
(2) Bekauntmachung vom 30. Dezember 1916, betressend Bestandserhebung 
von Nähfaden. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Bestandserhebung 
von Nähfaden, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser 
Anordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung 
zu überwachen. · 
Schwerin, den 30. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Kriegsministerium. 
WBekanntmachung 
(Nr. W. M. 500/12. 16. K.R.M.), 
betreffend Bestandserhebung von Nähfaden. 
Vom 30. Dezember 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorrats- 
erhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21.Oktober 1915 (RGBl. 
S. 54, 549 und 684) bestraft wird'). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel 
vom 23. September 1915 (RGl. S. 603) untersagt werden. 
, VWervorfäplichdieAuskunfhzudercraufGrunddieser-Verordnungverpflichtctist, nicht 
ä der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
Gefengnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch 
winnen Vorräte, die verschwiegen sind, im urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso 
ird bestraft, wer vorsätlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
der Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
zu doesecten Frist erteilt oder Mrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis 
wirde#staulend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso 
estraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
	        
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