Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1270  Nr.  207.  1916

(2)  Bekauntmachung  vom  30.  Dezember  1916,  betressend  Bestandserhebung
von  Nähfaden.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung
von  Nähfaden,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  dieser

Anordnung  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung
zu  überwachen.  ·

Schwerin,  den  30.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Kriegsministerium.

WBekanntmachung
(Nr.  W.  M.  500/12.  16.  K.R.M.),
betreffend  Bestandserhebung  von  Nähfaden.
Vom  30.  Dezember  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung  nach  §  5  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915,  3.  September  1915  und  21.Oktober  1915  (RGBl.
S.  54,  549  und  684)  bestraft  wird').  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes
gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vom  23.  September  1915  (RGl.  S.  603)  untersagt  werden.

,  VWervorfäplichdieAuskunfhzudercraufGrunddieser-Verordnungverpflichtctist,  nicht
ä  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Gefengnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch
winnen  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso
ird  bestraft,  wer  vorsätlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
der  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in
zu  doesecten  Frist  erteilt  oder  Mrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis
wirde#staulend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso
estraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.