Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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heit  seine  That  ohne  solchen  Zweck  eine  gemeine  ist,  wie  ja
häufig  das  gemeine  Verbrechen  durch  die  Vorspiegelung  des
politischen  Zweckes  zum  politischen  gestempelt  werden  will  —
oder  wollte  man  sagen:  obgleich  er  in  Wirklichkeit  einen
politischen  Zweck  und  Beweggrund  hat.  Nach  dem  4.  Satze
des  Artikels  ist  das  letztere  gemeint.  —

Nach  der  ersten  Auslegung  ist  sofort  allseitige  Zustimmung
zu  gewinnen,  nach  der  zweiten  kann  man  darin  eine  Einschränkung
des  Begriffes  des  politischen  Verbrechens  sehen,  wie  dies  in  den
Räthen  zu  Tage  trat,  selbst  dann,  wenn  zugegeben  wird,  dass
politisches  Motiv  und  Zweck  allein  das  politische  Verbrechen
nicht  bestimmen  dürfen,  da  sonst  jedes  Wahnverbrechen  ohne
irgend  einen  anderen  politischen  Zusammenhang  einzig  durch
die  Idee  eines  Individuums  oder  einer  Gruppe  zum  politischen
werden  könnte.

„Der  Begriff  darf  nicht  auf  den  Zweck  beschränkt  werden,
es  ist  aber  auch  nicht  zu  verkennen,  dass  in  der  Richtung  auf
diesen  Zweck  eine  wesentliche  Seite  gegeben  ist.“  Die  Hauptangriffe
  gegen  die  Bevorzugung  des  politischen  Verbrechens  sind
daher  stets  gegen  die  politische  Absicht,  den  Zweck  gerichtet.
Man  kann  vollständig  einverstanden  sen  mit  dem  Satze,  dass
der  Zweck  allein  oder  der  vorgebliche  Zweck  das  politische  Verbrechen
  nicht  begründet  und  doch  die  Aufnahme  eines  solchen
Satzes  in’s  Gesetz  als  unrichtig  verwerfen.  Es  hat  auch  gar
keinen  praktischen  Sinn,  so  wenig  als  eine  Verdeutlichung  des
schwierigsten  Verbrechensbegriffes  damit  gegeben  wird.  Ist  denn
anzunehmen,  dass  ohne  eine  solche  Bestimmung  das  Bundesgericht
nicht  zu  unterscheiden  wisse  zwischen  einem  Anarchisten,  der
zur  Füllung  der  Parteikasse  Bürger  ermordet  und  einem  „politischen
  Verbrecher“,  der  unter  all  den  charakteristischen  Umständen
  der  That  einen  politischen  Zweck  verfolgte.  —  Man
kann  mit  Sicherheit  behaupten,  dass  das  Bundesgericht  vollständig
  befähigt  ist  —  —-  aber  wozu  denn  die  Einschränkung
und  diese  brüchige  Krücke!?

Während  Nichtauslieferung  für  politische  Verbrechen
und  Vergehen  in  den  Einleitungsworten  des  Art.  10.  statuirt  ist,