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heit seine That ohne solchen Zweck eine gemeine ist, wie ja
häufig das gemeine Verbrechen durch die Vorspiegelung des
politischen Zweckes zum politischen gestempelt werden will —
oder wollte man sagen: obgleich er in Wirklichkeit einen
politischen Zweck und Beweggrund hat. Nach dem 4. Satze
des Artikels ist das letztere gemeint. —
Nach der ersten Auslegung ist sofort allseitige Zustimmung
zu gewinnen, nach der zweiten kann man darin eine Einschränkung
des Begriffes des politischen Verbrechens sehen, wie dies in den
Räthen zu Tage trat, selbst dann, wenn zugegeben wird, dass
politisches Motiv und Zweck allein das politische Verbrechen
nicht bestimmen dürfen, da sonst jedes Wahnverbrechen ohne
irgend einen anderen politischen Zusammenhang einzig durch
die Idee eines Individuums oder einer Gruppe zum politischen
werden könnte.
„Der Begriff darf nicht auf den Zweck beschränkt werden,
es ist aber auch nicht zu verkennen, dass in der Richtung auf
diesen Zweck eine wesentliche Seite gegeben ist.“ Die Hauptangriffe
gegen die Bevorzugung des politischen Verbrechens sind
daher stets gegen die politische Absicht, den Zweck gerichtet.
Man kann vollständig einverstanden sen mit dem Satze, dass
der Zweck allein oder der vorgebliche Zweck das politische Verbrechen
nicht begründet und doch die Aufnahme eines solchen
Satzes in’s Gesetz als unrichtig verwerfen. Es hat auch gar
keinen praktischen Sinn, so wenig als eine Verdeutlichung des
schwierigsten Verbrechensbegriffes damit gegeben wird. Ist denn
anzunehmen, dass ohne eine solche Bestimmung das Bundesgericht
nicht zu unterscheiden wisse zwischen einem Anarchisten, der
zur Füllung der Parteikasse Bürger ermordet und einem „politischen
Verbrecher“, der unter all den charakteristischen Umständen
der That einen politischen Zweck verfolgte. — Man
kann mit Sicherheit behaupten, dass das Bundesgericht vollständig
befähigt ist — —- aber wozu denn die Einschränkung
und diese brüchige Krücke!?
Während Nichtauslieferung für politische Verbrechen
und Vergehen in den Einleitungsworten des Art. 10. statuirt ist,