Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  19.  1916.  95

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  eine  beim  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  gebildete  Bewertung

stelle  *  Seine  wird  zubächst  grundsätzlich  eine  gütliche  Einigung  über  den  über

nahmepreis  mit  dem  Eigentümer  der  beschlagnahmten  Gegenstände  angestrebt  werden.

Soweit  eine  gütliche  Einigung  nicht  zustande  kommt,  erfolgt  die  Preissfestsetzung  durch

das  Neichs-Schiebegericht  gemäß  §5  2  und  3  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf.

5  10.

Meldepflichtige  Gegenstände.

Maeldepflichtig  sind  die  am  Stichtage  vorhandenen  Gesamtvorräte  der  in  der
Übersichtstafel  näher  bezeichneten  Gegenstände,  sofern  die  Bestände  die  in  der  Übersichtstafel
  angegebenen  Mindestvorräte  überschreiten.  ·

Werden  die  Mindestvorräte  (§  0)  nachträglich  überschritten,  so  sind  die  Gesamtvorräte
  unverzüglich  auf  den  vorgeschriebenen  Meldescheinen  anzumelden.

Die  von  Militär=  oder  Marinebehörden  zurückgewiesenen  Gegenstände  sind  nach
erfolgter  endgültiger  Zurückweisung  unverzüglich  unter  Angabe  der  Gründe  der  Zurückweisung
  von  dem  anzumelden,  der  die  Gegenstände  zurückerhalten  hat.

Alle  Zugänge  zu  den  beschlagnahmten  Lagerbeständen  werden  jeweils  am  1.  und
16.  eines  jeden  Morhats,  erstmalig  am  15.  März  1916,  meldepflichtig.

Meldepflichtig  sind  insbesondere  auch  die  Gegenstände,  über  welche  die  in  §  5,
Ziffer  3,  Abs.  1  bezeichneten  Lieferungs=  oder  Herstellungsverträge  mit  einer  deutschen
Heeres=  oder  Marinebehörde  bestehen.  Dagegen  sind  nicht  meldepflichtig  die  übrigen
gemäß  §  5  von  der  Beschlagnahme  ausgenommenen  Gegenstände.

Soweit  graue,  feldgraue  und  graugrüne  Militärmannschaftstuche  bereits  auf
Grund  der  Bekanntmachung  W.  I.  1/5.  15.  K.R.A.  mittels  Meldescheins  1  als  beschlagnahmt
  angemeldet  sind,  sind  sie  nicht  erneut  anzumelden.

5  11.
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  ferner
alle  wirtschaftlichen  Betriebe,  sowie  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,
die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (§  10)  haben,  oder
bei  denen  sich  solche  unter  Zollaufsicht  befinden.  «

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  12)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie  an
diesem  Tage  in  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usp.).

Alle  die,  welche  meldepflichtige  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  ohne  Eigentümer
  zu  sein,  brauchen  nur  die  von  ihnen  verwahrten  Mengen  sowie  die  Eigentümer
anzugeben,  aber  nicht  die  übrigen  Spalten  des  Meldescheins  auszufüllen.

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  von  dem  Empfänger  zu  melden.

Neben  demjenigen,  der  die  Ware  in  Gewahrsam  hat,  ist  auch  derjenige  zur  Meldung
  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines
Dritten  übergeben  hat.