Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  19.  1916.  93

4.  Gegenstände,  die  hergestellt  werden  auf  Grund  eines  Auftrages  einer  Heeresoder
  Au  egeade,eG  vorschriftsmäßigen  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  geprüften
  Belegschein  oder,  wenn  die  Herstellung  aus  Spinnstoffen  oder  Garnen  welche
der  Beschlagnahme  oder  einem  Verarbeitungsverbot  nicht  unterliegen,  erfolgen  Koll,  mit
ausdrücklicher  Genehmigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung.  ·

5.  Gegenstände,  welche  auf  Grund  von  Einzel  freigaben  (nicht  auf  Grund  allgemeiner
  Ausnahmebewilligungen)  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  hergestellt  worden
sind  oder  hergestellt  werden.  ·  »

6.  Gegenstände,  für  die  bis  zum  31.  Januar  1916  eine  Ausfuhrbewilligung  des
Reichskanzlers  erteilt  worden  ist.

7.  Begenstände,  die  nach  dem  8.  Dezember  1915  aus  dem  Reichsausland  (oder
den  besetzten  Gebieten)  eingeführt  worden  sind,  soweit  eingeführt  worden  sind  oder
künftig  eingeführt  werden.  «

8.  Gegenstände,  die  nachweislich  ganz  aus  Spinnstoffen  oder  Garnen  der  in
d  Abs.  1  bezeichneten  Art  hergestellt  sind,  welche  nach  dem  25.  Mai  1915  aus  dem

eichsausland  (nicht  aus  dem  Zollausland  oder  den  besetzten  Gebieten)  eingeführt
worden  sind,  soweit  nicht  für  die  Einfuhr  abweichende  Bestimmungen  oder  Vereinbarungen
  getroffen  worden  sind.

9.  Bastfaser-Gewebe,  deren  Herstellung  auf  Grund  des  §  3  Nr.  2d  und  e  der
Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern
  und  Erzeugnissen  aus  Bastfasern  vom  23.  Dezember  1915  (W.  III.  1577/10.  15.
K.  R.A.)  erlaubt  ist.

10.  Gegenstände,  die  nach  dem  1.  Februar  1916  in  Haushaltungen  nicht  gewerbsmäßig
  hergestellt  werden.  "6

5s  6.
Freigabe  für  den  Kleinverkauf.

Wenn  die  Vorräte  ein  und  derselben  Person  in  ein  und  derselben  Qualität  und
Warenbreite  (die  Verschiedenheit  der  Größe  bleibt  bei  konfektionierten  Gegenständen
außer  Betracht)  die  in  der  übersichtstafel  festgesetzten  Mindestvorräte  nicht  übersteigen,
  so  sind  sie  für  den  Kleinverkauf  freigegeben.

Sind  die  Vorräte  einer  Person  in  ein  und  derselben  Qualität  und  Warenbreite
(die  Verschiedenheit  der  Größe  bleibt  bei  Trikotagen  außer  Betracht)  dagegen  größer
als  die  Mindestvorräte,  so  ist  diejenige  Menge  für  den  Kleinverkauf  freigegeben,  welche
den  Miesworrat  überschreitet,  jedoch  höchstens  eine  dem  Mindestvorrat  gleichkommende

enge  *).

Diese  Freigabe  greift  nur  Platz

a)  wenn  die  freigegebenen  Vorräte  unmittelbar  an  Verbraucher  in  Mengen
unter  einem  halben  Stück  bezw.  einem  halben  Dutzend  veräußert  werden,

⁊  Beispiel:  Hat  jemand  in  ein  und  derselben  Qualität  und  Breite  von  unter  die  Beschlagna
  me  fallenden  farbigen  Futterköper  1750  m  (Mindestvorräte  bei  Futterstoffen  ind  1800  m)
so  sind  diese  1750  m  frei,  beschlagnahmt  ist  nichts.  "

Hat  er  jedoch  2600  m,  so  sind  800  m  frei,  beschlagnahmt  sind  1800  m.

Hat  er  jedoch  4200  m,  so  sind  1800  m  frei,  beschlagnahmt  sind  2400  m.