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waltungs-Behörden der betreffenden Bundesstaaten“) (Ministerial-Instanz). Im Bezirke des
12. Armee-Corps stehen die Ersatz-Angelegenheiten unter der Leitung des Königlich Sächsischen
Kriegs-Ministeriums, im Großherzogthume Hessen unter der Leitung der Großherzoglich
Hessischen Ministerien des Krieges und des Innern.
Die Ersatz-Angelegenheiten der Marine werden in der Ministerial-Instanz unter Mitwirkung
des Marine-Ministeriums geleitet.
Wenn Erläuterungen und Ergänzungen dieser Instruction von allgemeiner principieller
Bedeutung erforderlich werden, so sind dieselben durch den Bundeskanzler und den Königlich
Preußischen Kriegs-Minister gemeinschaftlich zu erlassen.
2. In den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Corps stehen die General-Commandos im
Vereine mit:
a) den betreffenden Ober-Präsidien für die Preußischen Gebietstheile des Armee-Corps-Bezirks,
bh den die entsprechenden Functionen wahrnehmenden Civilverwaltungs-Behörden?) der
zum Armee-Corps-Bezirke gehörenden anderen Bundesstaaten, für diese,
den Ersatz-Angelegenheiten als „Ersatz-Behörden dritter Instanz“ vor.
*) Als solche fungiren:
1. für Preußen das Königlich Preußische Ministerium des Innern zu Berlin,
2. für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich Mecklenburgische Staats-Ministerium zu Schwerin,
3. für Sachsen-Weimar-Eisenach das Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium zu Weimar,
4. für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich Mecklenburgische Staats-Ministerium zu Neu-Strelitz,
5. für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Staats-Ministerium zu Oldenburg,
6. für Braunschweig das Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Staats-Ministerium zu Braunschweig,
7. für Sachsen-Meiningen das Herzoglich Sächsische Staats-Ministerium zu Meiningen,
8. für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Staats-Ministerium zu Altenburg,
9. für Sachsen-Coburg-Gotha das Herzoglich Sächsische Staats-Ministerium zu Gotha,
10. für Anhalt das Herzoglich Anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau,
11. für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt,
für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen,
13. für Waldeck und Pyrmont die Fürstlich Waldeck'sche Regierung zu Arolsen,
14. für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich Reuß-Plauische Landes-Regierung zu Greiz,
15. für Reuß, jüngere Linie, das Fürstlich Reußische Ministerium zu Gera,
16. für Schaumburg-Lippe die Fürstlich Schaumburg-Lippe'sche Regierung zu Bückeburg,
17. für Lippe-Detmold das Fürstlich Lippe'sche Cabinets-Ministerium zu Detmold,
18. für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck,
19. für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen,
20. für Hamburg der Senat der freien und Hansestadt Hamburg,
21. für Lauenburg das Königliche Ministerium für das Herzogthum Lauenburg zu Berlin.
**) Zu den Ersatz-Behörden dritter Instanz gehören Seitens der Civil-Verwaltung:
1. für Mecklenburg-Schwerin das Großherzogliche Ministerium des Innern zu Schwerin,
2. für Sachsen-Weimar-Eisenach das Großherzoglich Sächsische Ministerial-Departement des Innern
zu Weimar,
für Mecklenburg= Strelitz die Großherzogliche Landes-Regierung zu Neu-Strelitz,
für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Staats-Ministerium, Departement des Innern,
zu Oldenburg,
1868. 73
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