Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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waltungs-Behörden  der  betreffenden  Bundesstaaten“)  (Ministerial-Instanz).  Im  Bezirke  des
12.  Armee-Corps  stehen  die  Ersatz-Angelegenheiten  unter  der  Leitung  des  Königlich  Sächsischen
  Kriegs-Ministeriums,  im  Großherzogthume  Hessen  unter  der  Leitung  der  Großherzoglich
  Hessischen  Ministerien  des  Krieges  und  des  Innern.

Die  Ersatz-Angelegenheiten  der  Marine  werden  in  der  Ministerial-Instanz  unter  Mitwirkung
  des  Marine-Ministeriums  geleitet.

Wenn  Erläuterungen  und  Ergänzungen  dieser  Instruction  von  allgemeiner  principieller
Bedeutung  erforderlich  werden,  so  sind  dieselben  durch  den  Bundeskanzler  und  den  Königlich
Preußischen  Kriegs-Minister  gemeinschaftlich  zu  erlassen.

2.  In  den  Bezirken  des  1.  bis  11.  Armee-Corps  stehen  die  General-Commandos  im
Vereine  mit:

a)  den  betreffenden  Ober-Präsidien  für  die  Preußischen  Gebietstheile  des  Armee-Corps-Bezirks,
bh  den  die  entsprechenden  Functionen  wahrnehmenden  Civilverwaltungs-Behörden?)  der
zum  Armee-Corps-Bezirke  gehörenden  anderen  Bundesstaaten,  für  diese,
den  Ersatz-Angelegenheiten  als  „Ersatz-Behörden  dritter  Instanz“  vor.

 

*)  Als  solche  fungiren:
1.  für  Preußen  das  Königlich  Preußische  Ministerium  des  Innern  zu  Berlin,
2.  für  Mecklenburg-Schwerin  das  Großherzoglich  Mecklenburgische  Staats-Ministerium  zu  Schwerin,
3.  für  Sachsen-Weimar-Eisenach  das  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium  zu  Weimar,
4.  für  Mecklenburg-Strelitz  das  Großherzoglich  Mecklenburgische  Staats-Ministerium  zu  Neu-Strelitz,
5.  für  Oldenburg  das  Großherzoglich  Oldenburgische  Staats-Ministerium  zu  Oldenburg,
6.  für  Braunschweig  das  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgische  Staats-Ministerium  zu  Braunschweig,
7.  für  Sachsen-Meiningen  das  Herzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium  zu  Meiningen,
8.  für  Sachsen-Altenburg  das  Herzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium  zu  Altenburg,
9.  für  Sachsen-Coburg-Gotha  das  Herzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium  zu  Gotha,
10.  für  Anhalt  das  Herzoglich  Anhaltische  Staats-Ministerium  zu  Dessau,
11.  für  Schwarzburg-Rudolstadt  das  Fürstlich  Schwarzburgische  Ministerium  zu  Rudolstadt,
für  Schwarzburg-Sondershausen  das  Fürstlich  Schwarzburgische  Ministerium  zu  Sondershausen,
13.  für  Waldeck  und  Pyrmont  die  Fürstlich  Waldeck'sche  Regierung  zu  Arolsen,
14.  für  Reuß,  ältere  Linie,  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Landes-Regierung  zu  Greiz,
15.  für  Reuß,  jüngere  Linie,  das  Fürstlich  Reußische  Ministerium  zu  Gera,
16.  für  Schaumburg-Lippe  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippe'sche  Regierung  zu  Bückeburg,
17.  für  Lippe-Detmold  das  Fürstlich  Lippe'sche  Cabinets-Ministerium  zu  Detmold,
18.  für  Lübeck  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,
19.  für  Bremen  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen,
20.  für  Hamburg  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,
21.  für  Lauenburg  das  Königliche  Ministerium  für  das  Herzogthum  Lauenburg  zu  Berlin.

**)  Zu  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  gehören  Seitens  der  Civil-Verwaltung:
1.  für  Mecklenburg-Schwerin  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin,
2.  für  Sachsen-Weimar-Eisenach  das  Großherzoglich  Sächsische  Ministerial-Departement  des  Innern
zu  Weimar,
für  Mecklenburg=  Strelitz  die  Großherzogliche  Landes-Regierung  zu  Neu-Strelitz,
für  Oldenburg  das  Großherzoglich  Oldenburgische  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,
zu  Oldenburg,

1868.  73

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