Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

446  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  8  116.

flachen  Landes!®.  Die  gutsherrliche  Polizei  wurde  beseitigt  und
die  Ausübung  der  ortspolizeilichen  Funktionen  Amtsvorstehern
—  unmittelbaren  Staatsbeamten  im  Ehrenamt  —  übertragen.  Die
Zusammensetzung  der  Kreistage  erfuhr  wesentliche  Modifikationen
im  Sinne  einer  Abkehr  von  dem  ständischen  Prinzip;  in  den  aus
Wahlen  der  Kreistage  hervorgegangenen  Kreisausschüssen  entstand
innerhalb  der  Kreise  ein  neues  auf  Elemente  der  Selbstverwaltung
basiertes  Organ,  welches  einen  bedeutenden  Anteil  an  der  Ausübung
  obrigkeitlicher  Befugnisse  erhielt.  Im  ‚Jahre  1875  erfolgte
die  Reform  der  Provinzialverwaltung  und  die  Einführung
der  Verwaltungsgerichtsbarkeit!!.  Die  Provinziallandtage
  sollten  künftighin  aus  Wahlen  der  Kreistage  hervorgehen.
Als  Organ  der  Staatsverwaltung  in  Regierungsbezirk  und  Provinz
wurden  Bezirksrat,  Bezirksverwaltungsgericht  und  Provinzialrat
errichtet.  Alle  diese  Behörden  setzten  sich  aus  vom  König  ernannten
  staatlichen  Berufsbeamten  (diese  jeweils  in  der  Minderheit)
  und  (zur  Mehrheit)  aus  Nichtbeamten  zusammen,  welche  von
den  Provinzialvertretungen  gewählt  wurden.  Bezirksrat  und
Provinzialrat  fungierten  für  die  Angelegenheiten  der  reinen  Verwaltung
  (die  sogenannten  Beschlußsachen),  das  Bezirksverwaltungsgericht
  für  die  Ausübung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  (die  sogenannten
  Verwaltungsstreitsachen).  Für  die  höchstinstanzliche
Jurisdiktion  in  Verwaltungssachen  wurde  ein  Oberverwaltungsgericht
  geschaffen.  Diese  Organisationen  gelangten  jedoch  zunächst
  nur  in  den  östlichen  Provinzen  des  Staates  mit  Ausnahme
  der  Provinz  Posen  und  mit  gewissen  Modifikationen  in
den  hohenzollernschen  Landen!  zur  Einführung.
Die  Ausdehnung  derselben  auf  die  westlichen  und  die  neuen
Provinzen  des  Staates  war  zwar  in  baldige  Aussicht  genommen,
erfuhr  aber  unter  dem  Einfluß  verschiedener  politischer  Strömungen
eine  langjährige  Verzögerung.  Zunächst  wurde  in  den  Jahren
1880  und  1881  eine  Modifikation  und  Ergänzung  der  betreffenden
  Verwaltungsgesetze  vorgenommen,  welche  jedoch  die  wesent-10

  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Ost-  und  Westpreußen,  Brandenburg,
Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dez.  1872.  Literatur  zu  der  durc
die  KrO  eingeleiteten  Verwaltungsreform:  v.  Brauchitsch-Braunbehrens-Studt,
Preuß.  Verwaltungsgesetze,  Bd.  I—-Ill;  dazu  provinzielle  Ergänzungsbände
für  die  westl.  und  neuen  Provinzen  und  für  Posen);  E.  v.  Meier,  Enzykl.(6.  Aufl.)
679  .;  Kloeppel,  30  Jahre  deutscher  Verfassungsgesch.  402  ff.;  v.  Stengel,
Die  Organisation  der  preußischen  Verwaltung  nach  den  neuen  Reformesetzen;

  Bornhak,  Preußische  Staats-  und  Rechtsgeschichte  491  ff.  und  in  Hirths
‚nnaien  1902  206  ff.;  H.  Preuß,  Zur  preußischen  Verwaltungsreform  (1910)
19—88.

ıı  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875,  G.  betr.  die  Verfassung  der
Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom  3.  Juli  1875.
Dazu  noch  das  G.  betr.  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und
Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  26.  Juli  1876  (später  aufgehoben,‘  sog.
älteres  Zuständigkeitsgesetz).

12  Hohenzollernsche  Amts-  und  Landesordnung  vom  2.  April  1872