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flachen Landes!®. Die gutsherrliche Polizei wurde beseitigt und
die Ausübung der ortspolizeilichen Funktionen Amtsvorstehern
— unmittelbaren Staatsbeamten im Ehrenamt — übertragen. Die
Zusammensetzung der Kreistage erfuhr wesentliche Modifikationen
im Sinne einer Abkehr von dem ständischen Prinzip; in den aus
Wahlen der Kreistage hervorgegangenen Kreisausschüssen entstand
innerhalb der Kreise ein neues auf Elemente der Selbstverwaltung
basiertes Organ, welches einen bedeutenden Anteil an der Ausübung
obrigkeitlicher Befugnisse erhielt. Im ‚Jahre 1875 erfolgte
die Reform der Provinzialverwaltung und die Einführung
der Verwaltungsgerichtsbarkeit!!. Die Provinziallandtage
sollten künftighin aus Wahlen der Kreistage hervorgehen.
Als Organ der Staatsverwaltung in Regierungsbezirk und Provinz
wurden Bezirksrat, Bezirksverwaltungsgericht und Provinzialrat
errichtet. Alle diese Behörden setzten sich aus vom König ernannten
staatlichen Berufsbeamten (diese jeweils in der Minderheit)
und (zur Mehrheit) aus Nichtbeamten zusammen, welche von
den Provinzialvertretungen gewählt wurden. Bezirksrat und
Provinzialrat fungierten für die Angelegenheiten der reinen Verwaltung
(die sogenannten Beschlußsachen), das Bezirksverwaltungsgericht
für die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (die sogenannten
Verwaltungsstreitsachen). Für die höchstinstanzliche
Jurisdiktion in Verwaltungssachen wurde ein Oberverwaltungsgericht
geschaffen. Diese Organisationen gelangten jedoch zunächst
nur in den östlichen Provinzen des Staates mit Ausnahme
der Provinz Posen und mit gewissen Modifikationen in
den hohenzollernschen Landen! zur Einführung.
Die Ausdehnung derselben auf die westlichen und die neuen
Provinzen des Staates war zwar in baldige Aussicht genommen,
erfuhr aber unter dem Einfluß verschiedener politischer Strömungen
eine langjährige Verzögerung. Zunächst wurde in den Jahren
1880 und 1881 eine Modifikation und Ergänzung der betreffenden
Verwaltungsgesetze vorgenommen, welche jedoch die wesent-10
Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dez. 1872. Literatur zu der durc
die KrO eingeleiteten Verwaltungsreform: v. Brauchitsch-Braunbehrens-Studt,
Preuß. Verwaltungsgesetze, Bd. I—-Ill; dazu provinzielle Ergänzungsbände
für die westl. und neuen Provinzen und für Posen); E. v. Meier, Enzykl.(6. Aufl.)
679 .; Kloeppel, 30 Jahre deutscher Verfassungsgesch. 402 ff.; v. Stengel,
Die Organisation der preußischen Verwaltung nach den neuen Reformesetzen;
Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte 491 ff. und in Hirths
‚nnaien 1902 206 ff.; H. Preuß, Zur preußischen Verwaltungsreform (1910)
19—88.
ıı Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, G. betr. die Verfassung der
Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom 3. Juli 1875.
Dazu noch das G. betr. die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und
Verwaltungsgerichtsbehörden vom 26. Juli 1876 (später aufgehoben,‘ sog.
älteres Zuständigkeitsgesetz).
12 Hohenzollernsche Amts- und Landesordnung vom 2. April 1872