Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  20.  1916  1

rupde  2.  chl  ßlich  Linters

rvwnd  A.  2  aumwolle  und  Baumwollabfälle  einschließli  i
Lmelbeschein  Gohbeumwakene  ausgeschlossen).  Die  besondere  Anordnung,  betreffend
  Beschlagnahme  und  Meldepflicht  von  Linters  an  die  Kriehe
Chemikalien-Aktiengesellschaft,  Berlin,  Mauerstraße  63,  bleibt
bestehen.
n  #  der  Meldepflicht  von  Baumwoll-Lumpen  und  neuen
baumwollenen  Stoffabfällen  wird  auf  die  Bekanntmachung  Nr.  W.
II.  285/5.  15.  K.R.A.,  und  die  zu  dieser  Bekanntmachung  erlassene
Nachtrags-Verordnung  Nr.  W.  II.  4379/8.  15.  K.  R.A.  verwiesen.
B.  Webgarne,  Trikotgarne,  Wirkgarne,  Strickgarne  ganz  oder  vorwiegend

  aus  Baumwolle,  einfach  oder  gezwirnt.  «

Gruppe  3.

[Meldeschein  31  A.  Bastfaserrohstoffe,  im  Stroh  (ungeröstet  und  geröstet)  geknickt,  ge-[Meldeschein
  3  Hastleserrohsiose,.  m  gehechelt  und  als  Werg  oder  spinnfähiger
Abfall

all.
B.  Webgarne  und  Zwirne,  ganz  oder  teilweise  aus  Bastfasern  hergestellt.

Gruppe  4.

Geind]  A.  Rohe  und  unversponnene  Bourette-Seide  (Seidenabfälle).
[Melbeschein"  B.  Rohe  Bourette-Webgarne.

Meldepflichtig  sind  nicht  nur  die  frei  erworbenen,  sondern  auch  die  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlichen  Kriegsministeriums  zugewiesenen  Bestände.

Vorräte,  die  durch  Verfügung  der  Militärbehörde  bereits  beschlagnahmt  worden
sind,  unterliegen  ebenfalls  der  Meldepflicht.  In  diesem  Falle  ist  im  Meldeschein  zu  vermerken,
  daß  und  durch  welche  Stelle  eine  Beschlagnahme  erfolgt  ist.  «

lWolle  auf  dem  Fell  und  ungeschnittenes  Bastfaserstroh  auf  dem  Felde  ist  nicht
zu  melden.

Für  Bastfaserstroh  besteht  eine  Meldepflicht  nur,  wenn  die  Gesamtvorräte  einer
meldepflichtigen  Person  mindestens  100  kg  betragen.

Bei  den  übrigen  Spinnstoffen  besteht  eine  Meldepflicht  für
jede  Menge  ohne  Rücksicht  auf  Mindestvorräte.

Eine  schätzungsweise  Angabe  des  Gewichts  ist  bei  Spinnstoffen
nur  für  in  Verarbeitung  befindliche  Mengen  und  für  Bastfaserstroh
  zulässig,  bei  allen  anderen  Spinnstoffen  und  bei  Garnen  nur  in  Ausnahmefällen
  und  mit  Genehmigung  des  Webstoffmeldeamts.  In  solchen  Fällen
ist  im  Meldeschein  anzugeben,  daß  es  sich  um  eine  Schätzung  handelt.

Auch  im  Spinn=  oder  Zwirnprozeß  befindliche  Garne  sind  meldepflichtig.

Dagegen  sind  nicht  meldepflichtig:

1.  Garne,  die  nach  vollendetem  Spinn=  oder  Zwirnprozeß  im  Vorbereitungs-=verfahren
  auf  Scher=  oder  Zettelmaschinen  gelangt  sind,
2.  der  Schuß  an  Webstühlen  für  das  im  Webprozeß  befindliche  Stück  der  im
Stuhl  liegenden  Kette,
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