Contents : Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

An  Waffen-Reparaturgeld  erhalten  die  Truppen:

a.  Bei  einer  zehnwöchigen  Uebung:  ½“
1)  für  jeden  Ersatz-Reservisten  der  Infanterie  und  Fußartillerte.  49  4
2)  desgleichen  der  Jäger  ................67-b.

  bei  einer  vierwöchigen  oder  vierzehntägigen  Uebung:  5#
1)  für  jeden  Ersatz-Reservisten  der  Infanterie  und  Fußartillerte..  27=2)
  desgleichen  der  Jiggen  365  -
Die  Büchsenmacher  erhalten  für  die  mit  der  Instandhaltung  und  Instandsetzung  dieser

Waffen  verbundenen  baaren  Auslagen  einmalige  Pauschsummen:
zu  a.  1  von  18  A

.  2  .  25
#-:  b.  1  6  =
.  2  .  8,,5.

B.  Im  Uebrigen  sind  zu  diesen  Uebungen  die  den  Truppen  zu  den  Uebungen  des  Beurlaubtenstandes
  für  1887,88  aus  den  Artilleriedepots  verabreichten  Waffen  mit  zu  benutzen.  .

Die  außerdem  etwa  benöthigten  Waffen  sind  aus  den  bei  den  Artilleriedepots  niedergelegten
  Beständen  der  Ersat-Truppentheile  und  der  Augmentationen  auf  besondere  Anweisung
der  Generalkommandos  zu  verabfolgen.  4  ·,

Sofern  die  vorberegten  Bestände  nicht  in  den  den  Uebungsorten  zunächst  gelegenen  Artilleriedepots
  aufbewahrt  werden,  sind  die  Anweisungen  auf  die  bezüglichen  Etatsbestände  der  nächstgelegenen
  Artilleriedepots  zu  erlassen.  ·  «

Werden  Waffen  im  Laufe  der  Uebung  reparaturbedürftig,  so  sind  dieselben  von  dem
Artillexiedepot  zu  repariren  bz.  umzutauschen,  wenn  sich  dasselbe  am  Uebungsorte  befindet.

ür  die  Uebungsorte,  an  welchen  sich  die  Artilleriedepots  nicht  befinden,  sind  für  den  im
Laufe  der  Uebungen  eintretenden  Ausfall  an  Waffen  angemessene  Reserven  zu  überweisen.

Nach  beendeten  Uebungen  sind  die  Waffen  in  gewöhnlicher  Weise  —  die  Gewehre  ohne  sie
zu  zerlegen  —  zu  reinigen  und  an  die  Artilleriedepots  zurückzuliefern.  In  letzteren  erfolgt  die
Instandsetzung  und  demnächst  die  außerordentliche  Reinigung  der  zurückgelieferten  Waffen.

Die  Absendung  von  Abgabekommissionen  seitens  der  Truppentheile  hat  dabei  nicht  stattzufinden.

Alle  aus  der  hnt  der  Waffen  entstehenden  Kosten  haben  die  Artilleriedepots  zu
bezahlen  und  bei  Kapitel  37,  Titel  18a  des  Etats  zu  verausgaben.  #

Dagegen  wird  den  Truppentheilen  für  Ersatz-Reservisten  Waffen-Reparaturgeld  nicht
ewährt;  dasselbe  ist  vielmehr  seitens  der  Intendanturen  dem  Kapitel  37,  Titel  18a  aus  Kapitel  24,

itel  22  als  Rückeinnahme  zu  überweisen,  und  zwar  nach  den  vorstehend  unter  A  für  Truppen
ausgeworfenen  Sätzen;  beim  Train  beträgt  dasselbe  bei  einer  zehnwöchigen  Uebung  für  jeden
Ersatz-Reservisten  46  Pf.

Die  durch  Empfang  und  Wiederablieferung  der  Waffen  entstehenden  Transportkosten  haben
die  Truppentheile  zu  berichtigen  und  bei  den  Intendanturen  zur  Erstattung  4  liquidiren.

10)  Die  Ueberweisung  der  Munition  erfolgt  gemäß  der  Uebungs-Munitions-Vorschrift  vom  Jahre  1886
Seite  44  mit  der  Aenderung,  daß  für  jeden  Erfatz-Reservisten  der  Pioniere  das  Doppelte  der
dort  ausegebenen  Mengen  an  Gewehr-Munition  zuständig  sein  soll.

t

 

10  K  Set  bewirthschaftungs-Fonds  werden  auf  die  Dauer  der  zehnwöchigen  Uebung  für
jeden  Mann:
a.  Allgemeine  Unkoten  77  A
beim  Train......  14
b.  Scheibengeld:
bei  der  Infanterie  und  den  Jägeen  1J1J1J130  1
bei  der  Fußartillerie,  den  Pionieren  und  dem  Trin  10
.  Schreibgeld  ..............  Zogewährt.


Schießpreise  werden  nicht  gezahlt.  *-5

5  br  keewe  brnicht  geseh,.  Uebung  werden  die  in  den  88  82  und  ff.  bz.
Beilagen  2  und  3  zum  Geldverpflegungs-Reglement  für  das  Preußische  *  im  Frieden  für  die
Uebungen  des  Beurlaubtenstandes  festgestellten  Sätze,  jedoch  mit  dem  Vorbehalt  gewährt,  daß
auch  hier  (wie  bei  der  ersten  Uebung)  das  Waffen-Reparaturgeld  außer  Ansatz  bleibt.