Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g.  8.

Die  gekündigten  Prioritäts-Obligationen,  welche  ungeachtet  der  Bekanntmachung
  in  öffentlichen  Blättern  nicht  rechtzeitig  zur  Realisalion  eingehen,  werden
während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  alljährlich
  einmal  öffentlich  aufgerufen.

Gehen  sie  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahrezfeist  nach  dem
lesten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  jeder  Anspruch  aus  denselben
  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Angabe  der  Nummern  der  werth-———2
  rioritäts-Obligationen  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  gemacht
  wird.  Z

g.  9.

Für  die  Mortifikation  engebiich  verlorener  oder  vernichteter  Prioritäts-Obligationen
  findet  das  im  §.  30.  des  Statuts  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung.

Die  Mortifizirung  verlorener  oder  vernichteter  Jinskupons  ist  nicht  statthaft.

10.

Die  in  vorstehenden  Paragraphen  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  den  Staatsanzeiger,  eine  Berliner,  eine  Cölner  und
eine  Elberfelder  Zeitung.

C.  11.

Den  Inhabern  von  Prioritäts-Obligationen  steht  der  Zutritt  zu  den  Generalversammlungen
  offen;  jedoch  haben  sie  als  solche  nicht  das  Recht,  sich  an  den
Verhandlungen  oder  Abstimmumgen  zu  betheiligen.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig
  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne
jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu  geben  oder  Rechten
präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Dezember  1866.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

ritter  zu

Schema  A.