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g. 8.
Die gekündigten Prioritäts-Obligationen, welche ungeachtet der Bekanntmachung
in öffentlichen Blättern nicht rechtzeitig zur Realisalion eingehen, werden
während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Eisenbahndirektion alljährlich
einmal öffentlich aufgerufen.
Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahrezfeist nach dem
lesten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben
an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werth-———2
rioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt gemacht
wird. Z
g. 9.
Für die Mortifikation engebiich verlorener oder vernichteter Prioritäts-Obligationen
findet das im §. 30. des Statuts der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft
vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
Die Mortifizirung verlorener oder vernichteter Jinskupons ist nicht statthaft.
10.
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen durch den Staatsanzeiger, eine Berliner, eine Cölner und
eine Elberfelder Zeitung.
C. 11.
Den Inhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den Generalversammlungen
offen; jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an den
Verhandlungen oder Abstimmumgen zu betheiligen.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchsteigenhändig
vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne
jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung
eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten
präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 8. Dezember 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
ritter zu
Schema A.