Nr. 29. 141
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 15. Februar 1916.
Inhal#t:
I. Abteilung. (Nr. 3.) Verordnung, betreffend die Eichung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend zuckerhaltige Futtermittel.
I. Abteilung.
(NJr. 3.) Verordnung vom 8. Februar 1916, betreffend Eichung von Fahrzeugen
der Vinnenschiffahrt.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Nach hausvertragsmäßigem Benehmen mit Seiner Königlichen Hoheit dem
Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger Beratung mit
Unseren getreuen Ständen verordnen Wir, was folgt:
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 7. Oktober 1915 die nachstehend
abgedruckte Ergänzung des § 9 der Eichordnung für die Birnnenschiffahrt
auf der Elbe beschlossen und bekannt gemacht hat, soll diese Bekanntmachung D
gleicher Fassung auch Anwendung finden für den Schiffsverkehr auf den südlichen
mecklenburgischen Wasserstraßen der Elde, Stör und Havel nebst zuge-10