Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  29.  141

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  15.  Februar  1916.

 

 

Inhal#t:
I.  Abteilung.  (Nr.  3.)  Verordnung,  betreffend  die  Eichung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

I.  Abteilung.

(NJr.  3.)  Verordnung  vom  8.  Februar  1916,  betreffend  Eichung  von  Fahrzeugen
  der  Vinnenschiffahrt.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,

Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Nach  hausvertragsmäßigem  Benehmen  mit  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit
Unseren  getreuen  Ständen  verordnen  Wir,  was  folgt:

Nachdem  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Oktober  1915  die  nachstehend
  abgedruckte  Ergänzung  des  §  9  der  Eichordnung  für  die  Birnnenschiffahrt
auf  der  Elbe  beschlossen  und  bekannt  gemacht  hat,  soll  diese  Bekanntmachung  D
gleicher  Fassung  auch  Anwendung  finden  für  den  Schiffsverkehr  auf  den  südlichen
  mecklenburgischen  Wasserstraßen  der  Elde,  Stör  und  Havel  nebst  zuge-10