140 Nr. 28. 1916.
1. Die weitere Ausgabe und der Verkauf der Schrift: „Der Lügengeist im
Völkerkriege“ usw. von Bernhard Duhr 8§. J. wird verboten;
Die Schrift ist sofort aus dem Buchhandel zurückzuziehen und aus öffentlichen
Bibliotheken nach Möglichkeit zu entfernen;
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der im Gesetz über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 (§ 9) in Verbindung mit den im Gesetz
vom 11. Dezember 1915 — RG#l. S. 813 — vorgesehenen Bestimmungen
bestraft. «
Um gefl. weitere Veranlassung wird ganz ergebenst gebeten.
do
00
Von seiten des stellv. Generalkommandgs.
Der Chef des Stabes.
v. Boß,
Oberstleutnant.
# Bekanntmachung vom 8. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 3. Februar 1916, betreffend die Preise für Rohzucker und
Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1916, betreffend
die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahre 1916/17, wird
bestimmt: -
„Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für. Volks—
ernährung in Schwerin“. ««
Schwerin, den 8. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.