Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

140  Nr.  28.  1916.

1.  Die  weitere  Ausgabe  und  der  Verkauf  der  Schrift:  „Der  Lügengeist  im
Völkerkriege“  usw.  von  Bernhard  Duhr  8§.  J.  wird  verboten;

Die  Schrift  ist  sofort  aus  dem  Buchhandel  zurückzuziehen  und  aus  öffentlichen

  Bibliotheken  nach  Möglichkeit  zu  entfernen;

Zuwiderhandlungen  werden  nach  Maßgabe  der  im  Gesetz  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  (§  9)  in  Verbindung  mit  den  im  Gesetz
vom  11.  Dezember  1915  —  RG#l.  S.  813  —  vorgesehenen  Bestimmungen
bestraft.  «

Um  gefl.  weitere  Veranlassung  wird  ganz  ergebenst  gebeten.

do

00

Von  seiten  des  stellv.  Generalkommandgs.

Der  Chef  des  Stabes.
v.  Boß,
Oberstleutnant.

#  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  3.  Februar  1916,  betreffend  die  Preise  für  Rohzucker  und
Zuckerrüben  im  Betriebsjahr  1916/17.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  3.  Februar  1916,  betreffend

die  Preise  für  Rohzucker  und  Zuckerrüben  im  Betriebsjahre  1916/17,  wird
bestimmt:  -

„Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für.  Volks—
ernährung  in  Schwerin“.  ««

Schwerin,  den  8.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.