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Ar. 34.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916. 1
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 23. Februar 1916.
n—es
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Behandlung von Nachlässen
italienischer Staatsangehöriger. (2) Bekanntmachung zur Ausführung
der Bundesratsverordnung vom 31. Januar 1916 und der dazu er-
lassenen Bestimmungen des Reichskanzlers vom 11. Februar 1916, be-
treffend die Herabsetzung der Malz= und Gerstenkontingente der ge-
werblichen Brauereien. « .
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 17. Februar 1916, betreffend die Behandlung von
Nachlässen italienischer Staatsangehöriger.
ach einer Mitteilung des Auswärtigen Amts haben Verhandlungen mit der
Italienischen Regierung zu dem Ergebnis geführt, daß die schweizerischen
Vertreter, welche die deutschen Interessen in Italien sowie die italienischen
Interessen in Deutschland wahrnehmen, auch zur Ausübung derjenigen Befug-
nisse als berechtigt zu erachten sind, die in Artikel 11f des deutsch-italienischen
Konsularvertrags vom 21. Dezember 1868/7. Februar 1872 (Rbl. 1869
Nr. 40; Rel. 1872 S. 134) den Vertretern der beiden Vertragsstaaten in
dem anderen Lande in Ansehung der Nachlässe ihrer dort gestorbenen Staats-
angehörigen eingeräumt sind.
Die Landesbehörden werden hiervon in Kenntnis gesetzt mit der Auf-
forderung, beim Ableben von italienischen Staatsangehörigen in ihrem Bezirke
dementsprechend zu verfahren. Auch haben sie von den seit der Zurückziehung
der italienischen Vertreter aus Deutschland bereits eingetretenen Todesfällen
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