Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

166  Nr.  35.  1916.

Altona,  den  12.  Februar  1916.

Böchstpreise  für  Benzol  und  Solventnaphtha.

 

Auf  Grund  hier  zur  Sprache  gebrachter  Zweifel  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die
für  Benzol  und  Solventnaphtha  festgesetten  Sskrei  bestehen  bleiben,  da  nur  die
3,  4  und  6  der  „Bekanntmachung  Nr.  2  15A  7V  über  die  Verwendung  von

enzol  und  Solventnaphtha  sowie  über  bchlrei  für  diese  Stoffe“  bis  auf  weiteres
außer  Kraft  gesetzt  sind,  der  §  7  aber,  in  dem  die  Höchstpreise  aufgeführt  sind,  in  Kraft
t

Die  Bivilbehörden  werden  ergebenst  ersucht,  vorstehendes  in  den  Amts=  und  Kreisblättern
  zu  veröffentlichen.

V.  d.  st.  G.
v.  Voß.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch
  vom  14.  Februar  1916.

Zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1916  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und
für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916  —  Rbl.  Nr.  33  —  wird  bestimmt:

Zu  §  7  der  Bundesratsverordnung.  Die  Festsetzungen  (Nr.  1)  und  die  Bestimmungen
  (Nr.  2)  können  für  das  Großherzogtum  oder  Teile  des  Großherzogtums
  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  getroffen  werden.

Soweit  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  von  dieser  Befugnis  Gebrauch
macht,  ruht  die  Zuständigkeit  der  Vorstände  der  Kommunalverbände  und  Gemeinden
  aus  Absatz  1  der  Ziffer  VI  der  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1916.

Schwerin,  den  26.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
8.  v.  Meerheimb.