Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

174 Nr. 36. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 1. März 1916, betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, 
Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnung geeignetes Kastanienholz. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Hoöchstpreise für 
Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnung geeignetes Kastanienholz, 
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 1. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Welianntmachung 
Nr. Ch. II 1/1. 16. K.R.A., 
betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoff- 
gewinnung geeignetes Kastanienholz. 
Vom 15. Februar 1916. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über 
den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Dhtrese, vom 4. August 1914 
(ReBl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (R S. 516), der Bekannt- 
machungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RE#l. S. 25) und 
vom 23. September 1915 (Re#Bl. S. 603) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung) abgedruckten Be- 
* Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird 
bestraft: 
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages aussordert durch den die Hoöchst- 
preise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2,3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; · 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen 
Beamten gegenüber verheimlicht; 4 " 
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver- 
urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis-= 
strase auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
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