Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

—  300  —

haven  ebenfalls  65  000  Mark  (kapitalisierter  Jahresbeitrag  von  2  500  Marh  zu
übernehmen  beabsichtigen.

Nach  Ablauf  eines  Zeitraums  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten
des  Vertrags  ist  Preußen  bereit,  wegen  der  Aufhebung  der  Beschränkung  in  dem
jetzigen  Hafengebiet  und  einer  anderweitigen  Regelung  dieses  Punktes  mit  Bremen
zu  verhandeln.

Artikel  23.

Gegen  das  ihm  nach  vorstehenden  Bestimmungen  überlassene  preußische
Gelände  tritt  Bremen  seinerseits  von  dem  an  der  Wümme  in  den  Gemarkungen
Borgfeld  und  Oberneuland  belegenen  und  an  die  preußische  Gemeinde  Fischerhude,
Kreis  Achim,  angrenzenden  Gebiete  eine  Fläche  von  595  Hektar  28  Ar  22  Quadratmeter
  Größe,  welche  in  dem  diesem  Vertrage  beigefügten  „Plane,  betreffend  das
Wümmegebiet  bei  Fischerhude,  Kreis  Achim“  (Blatt  2)  mit  den  blauen  Buchstaben
  abcddefghiklmnopga  unmschrieben  und  grün  angelegt  ist,  mit
voller  Staatshoheit  an  Preußen  ab.

 

Artikel  24.

Die  neue  Hoheitsgrenze  im  Gebiete  der  Wümme  wird  durch  die  auf  dem
beigefügtem  Plane  (Blatt  2)  mit  den  blauen  Buchstaben  abcdefghitk
bezeichneten,  rot  schraffierten  Linien  gebildet.  Sie  soll  im  Laufe  des  Jahres  1904
durch  eine  gemeinschaftliche  Kommission  auf  Kosten  Preußens  an  Ort  und  Stelle
aufgemessen,  beschrieben  und  bezeichnet  werden.

Artikel  25.

Die  Unterhaltung  der  Grenzgräben,  die  die  neue  Hoheitsgrenze  im  Gebiete
der  Wümme  bilden,  wird  im  Wege  der  Vereinbarung  zwischen  den  beiderseitigen
Regierungen  geregelt  werden.  VBis  dahin  sollen  diese  Gräben  in  der  bisherigen
Weise  unterhalten  und  geschaut  werden.

Die  Unterhaltung  der  Stauwehre  im  Wietengraben  bei  Ebbensiek  und
Hilkenwahr  verbleibt  den  bisher  dazu  Verpflichteten.

Artikel  26.

Falls  Preußen  einer  Regulierung  der  Wasserzüge  näher  treten  sollte,  die
in  dem  im  Artikel  23  bezeichneten  Gelinde  belegen  sind,  wird  Bremen  keinen
Widerspruch  dagegen  erheben  und  bei  der  Ausarbeitung  und  Durchführung  des
Entwurfs  mitwirken.

Artikel  27.

Streitigkeiten  zwischen  Preußen  und  Bremen  über  die  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  begründeten  Rechte  und  Pflichten  sowie  über  die  Ausführung
des  Vertrags  werden  endgültig,  unter  Ausschließung  des  Rechtswegs,  durch  ein
aus  drei  Mitgliedern  bestehendes  Schiedsgericht  entschieden.  Der  Herr  Reichs-