Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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d)  den  General-Kommandos  des  Garde-Korps,  sowie  des  1.  bis  11.  Armee-Korps,  der  General-Inspektion
  der  Artillerie,  der  General-Inspektion  des  Ingenieur-Korps  und  der  Festungen,  der  Inspektion
  der  Jäger  und  Schützen  und  der  Train-Inspektion.

Die  Königlichen  General-Kommandos  vertheilen  im  Einverständniß  mit  den  Königlichen  Ober-Präsidien,
  beziehungsweise  mit  den  die  entsprechenden  Funktionen  wahrnehmenden  Behörden  der  betheiligten
  Bundesstaaten  den  aus  den  letzteren,  sowie  aus  den  einzelnen  Regierungebezirken  auszubringenden
Ersatz  auf  die  Truppentheile,  welche  nach  der  gemäß  Passus  4c.  gegebenen  Bestimmung  aus  dem
Armee-Korps-Bezirk  zu  ergänzen  sind.  Gehören  die  Regierungs-Bezirke  verschiedenen  Infanterie-Brigade-Bezirken
  an,  so  repartirt  das  General-Kommando  zugleich  nach  letzteren.
Die  ad.  6.  erwähnten  Repartitionen  werden  durch  die  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  den  Departements-Ersatz-Kommissionen
  mitgetheilt.  Letztere  entwersen  demnächst  eine  entsprechende  Sub-Repartition
  auf  die  einzelnen  Aushebungs-Bezirke,  welche  ihnen  als  Anhalt  für  die  durch  sie  zu  bewirkende
Rekruten-Aushebung  dient.")

Mittheilung  der  Sub-Repartition  an  die  Kreis-Ersatz-Kommissionen  cl.  §.  97.
Ist  ein  Aushebungs-Bezirk  nicht  im  Stande,  das  ihm  durch  die  Sub-Repartition  auferlegte  Kontingent
  zu  erfüllen,  so  werden  die  anderen  Aushebungs-Bezirke,  event.  zunächst  desselben  Kreises,  wenn
derselbe  in  mehrere  Aushebungs-Bezirke  getheilt  ist,  demnächst  desselben  Brigode-Bezirks  herangezogen,
und  zwar,  wenn  der  Brigade-Bezirk  sich  in  zwei  verschiedene  Bundesstaaten  oder  Regierungs-Bezirke
hinein  erstreckt,  nur  die  demselben  Staate,  beziehungsweise  Reglerungs-Bezirk  angehörigen  Aushebungs-Bezirke
  des  betreffenden  Brigade-Bezirks.  Die  Departements-Ersatz-Kommission  repartirt  in  dem
vorausgesetzten  Falle  den  Ausfall  nach  Maaßgabe  der  in  den  übrigen  Aushebungs-Bezirken  noch  vorhandenen
  einstellungsfähigen  Leute  der  20jährigen,  demnächst  event.  der  Disponiblen  der  21jährigen
Altersklasse  u.  s.  w.  der  Art,  daß  in  keinem  Aushebungs-Bezirke  auf  Disponible  eines  älteren  Jahrgangs
  zurückgegriffen  wird,  so  lange  in  einem  anderen  Bezirke  noch  Militairpflichtige  eines  jüngeren
Jahrganges  übrig  sind.
Wenn  der  Bugade-Bezirk  oder  der  in  dem  betreffenden  Staate  oder  Regierungs-Bezirk  belegene
Theil  desselben  nicht  im  Stande  ist,  das  ihm  der  Seelenzahl  nach  auferlegte  Ersatz-Kontingent
zu  stellen,  so  hat  das  General-Kommando  unter  Kommunikation  mit  den  Ober-Präsidien  2c.  die  fehlenden
Rekruten  aus  sämmtlichen  Aushebungs-Bezirken  der  Provinz,  beziehungsweise  des  Armee-Korps-Bezirks
  nach  dem  Verhältniß  der  Bevölkerung,  event.  nach  Maaßgabe  der  verfügbaren  dienstpflichtigen
Mannschaft,  ausheben  zu  lassen.

10.  Kann  ein  Armee-Korps-Bezirk  das  ihm  auferlegte  Kontingent  nicht  gestellen,  so  ist  dem  Königlich

Preubischen  Kriegs-Ministerium  hiervon  Behufs  weiterer  Veranlassung  Mittheilung  zu  machen.  Event.
hat  das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium  im  Einvernehmen  mit  den  betreffenden  obersten
Civil-Verwaltungs-Behörden  den  Ausfall  auf  andere  Armee-Korps-Bezirke  zu  übertragen.

6  Bei  Verthellung  der  Kontingente  zu  den  elnzelnen  Waffengattungen  find  die  nach  §s.  89.  den  Departemenis-Ersat-Kommissionen
  zugehenden  Uebersichten  zu  Grunde  zu  legen.  Wo  bel  der  Schiffermusterung  Leute  r*  5.  79.
zum  1.  Oksober  mit  Geßellungs-Attesien  zu  versehen  find,  ist  auch  dies  zu  berücksichtigen.