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d) den General-Kommandos des Garde-Korps, sowie des 1. bis 11. Armee-Korps, der General-Inspektion
der Artillerie, der General-Inspektion des Ingenieur-Korps und der Festungen, der Inspektion
der Jäger und Schützen und der Train-Inspektion.
Die Königlichen General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den Königlichen Ober-Präsidien,
beziehungsweise mit den die entsprechenden Funktionen wahrnehmenden Behörden der betheiligten
Bundesstaaten den aus den letzteren, sowie aus den einzelnen Regierungebezirken auszubringenden
Ersatz auf die Truppentheile, welche nach der gemäß Passus 4c. gegebenen Bestimmung aus dem
Armee-Korps-Bezirk zu ergänzen sind. Gehören die Regierungs-Bezirke verschiedenen Infanterie-Brigade-Bezirken
an, so repartirt das General-Kommando zugleich nach letzteren.
Die ad. 6. erwähnten Repartitionen werden durch die Ersatz-Behörden dritter Instanz den Departements-Ersatz-Kommissionen
mitgetheilt. Letztere entwersen demnächst eine entsprechende Sub-Repartition
auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende
Rekruten-Aushebung dient.")
Mittheilung der Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Kommissionen cl. §. 97.
Ist ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, das ihm durch die Sub-Repartition auferlegte Kontingent
zu erfüllen, so werden die anderen Aushebungs-Bezirke, event. zunächst desselben Kreises, wenn
derselbe in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt ist, demnächst desselben Brigode-Bezirks herangezogen,
und zwar, wenn der Brigade-Bezirk sich in zwei verschiedene Bundesstaaten oder Regierungs-Bezirke
hinein erstreckt, nur die demselben Staate, beziehungsweise Reglerungs-Bezirk angehörigen Aushebungs-Bezirke
des betreffenden Brigade-Bezirks. Die Departements-Ersatz-Kommission repartirt in dem
vorausgesetzten Falle den Ausfall nach Maaßgabe der in den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen
einstellungsfähigen Leute der 20jährigen, demnächst event. der Disponiblen der 21jährigen
Altersklasse u. s. w. der Art, daß in keinem Aushebungs-Bezirke auf Disponible eines älteren Jahrgangs
zurückgegriffen wird, so lange in einem anderen Bezirke noch Militairpflichtige eines jüngeren
Jahrganges übrig sind.
Wenn der Bugade-Bezirk oder der in dem betreffenden Staate oder Regierungs-Bezirk belegene
Theil desselben nicht im Stande ist, das ihm der Seelenzahl nach auferlegte Ersatz-Kontingent
zu stellen, so hat das General-Kommando unter Kommunikation mit den Ober-Präsidien 2c. die fehlenden
Rekruten aus sämmtlichen Aushebungs-Bezirken der Provinz, beziehungsweise des Armee-Korps-Bezirks
nach dem Verhältniß der Bevölkerung, event. nach Maaßgabe der verfügbaren dienstpflichtigen
Mannschaft, ausheben zu lassen.
10. Kann ein Armee-Korps-Bezirk das ihm auferlegte Kontingent nicht gestellen, so ist dem Königlich
Preubischen Kriegs-Ministerium hiervon Behufs weiterer Veranlassung Mittheilung zu machen. Event.
hat das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium im Einvernehmen mit den betreffenden obersten
Civil-Verwaltungs-Behörden den Ausfall auf andere Armee-Korps-Bezirke zu übertragen.
6 Bei Verthellung der Kontingente zu den elnzelnen Waffengattungen find die nach §s. 89. den Departemenis-Ersat-Kommissionen
zugehenden Uebersichten zu Grunde zu legen. Wo bel der Schiffermusterung Leute r* 5. 79.
zum 1. Oksober mit Geßellungs-Attesien zu versehen find, ist auch dies zu berücksichtigen.