Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  41.  1916.  20.

5.

Erfolgt  die  Überlassung  nicht  frei  illig,  so  wird  das  Eigentum  auf  Antrag  der
neichskersosze  p  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  auf  die  Reichskartoffelstelle
  oder  die  von  ihr  in  dem  Antrag  bezeichnete  Person  übertragen.  Die  Anordnung
ist  an  den  Besitzer  zu  richten.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die  Anordnung  dem

esitzer  zugeht.
§  6.

Alle  Streitigkeiten  zwischen  den  Beteiligten  über  die  Lieferung,  die  Aufbewahrung
  und  den  Eigentumsübergang  entscheidet  endgültig  ein  Ausschuß.  Dieser  besteht
aus  einem  Vorsitzenden  und  4  Mitgliedern  sowie  deren  Stellvertretern,  die  sämtlich

vom  Reichskanzler  ernannt  werden.
Der  Ausschuß  bestimmt,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

8  7.
Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  zuständige  Behörde  und  als
höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  anzusehen  ist.

g  8.
Die  Vorschriften  der  Verordnung  finden  keine  Anwendung
1.  auf  geringfügige  Mengen,  die  im  Grenzverkehr  aus  dem  Ausland  eingeführt
  werden,  sofern  die  Einfuhr  nicht  zu  Handelszwecken  erfolgt,
2.  auf  die  unmittelbare  Durchfuhr  durch  Deutschland,  sofern  die  Frachtbriefe
auf  das  Reichsausland  lauten  und  die  Durchfuhr  ohne  absichtlich  hervorgerufene
  Verzögerung  oder  Unterbrechung  erfolgt.

§5  9.
Wer  den  Vorschriften  in  §  1  und  §  2  Abs.  1  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.
Neben  der  Strafe  können  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anzeige=  und  Lieferungspflicht
  die  Kartoffeln,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  eingezogen
werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.
8  10.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  18.  Februar  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  15.  Februar  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.