Nr. 41. 1916. 20.
5.
Erfolgt die Überlassung nicht frei illig, so wird das Eigentum auf Antrag der
neichskersosze p durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichskartoffelstelle
oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung
ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem
esitzer zugeht.
§ 6.
Alle Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Lieferung, die Aufbewahrung
und den Eigentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Dieser besteht
aus einem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich
vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
8 7.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
g 8.
Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung
1. auf geringfügige Mengen, die im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt
werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt,
2. auf die unmittelbare Durchfuhr durch Deutschland, sofern die Frachtbriefe
auf das Reichsausland lauten und die Durchfuhr ohne absichtlich hervorgerufene
Verzögerung oder Unterbrechung erfolgt.
§5 9.
Wer den Vorschriften in § 1 und § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige= und Lieferungspflicht
die Kartoffeln, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 10.
Diese Bekanntmachung tritt am 18. Februar 1916 in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.