Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

204  Nr.  41.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  März  1916,  betreffend  Anmeldung  von  Benzin.

achstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stello.  Generalkommandos  des

IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  1.  d.  Mts.,  betreffend  Anmeldung  von  Benzin,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durch  führung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  8.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Anmeldung  von  Wenzin.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
wird  bestimmt,  daß  jeder,  der  Benzin  aus  dem  Auslande  über  die  deutsche  Grenze
gebracht  hat,  die  von  ihm  eingeführte  Menge  mit  Angabe  von  Herkunft  und  Siedegrenzen
  sogleich  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  in  Berlin  NW.,  Friedrichstraße  100
mitteilt,  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  die  eingeführten  Mengen  auch  von  den  Grenzzoll"
ämtern  angezeigt  werden.

Altona,  den  1.  März  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl.
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  März  1916  zu  den  Ausflhrungsbestimmungen  des
Reichskanzlers  vom  31.  Januar  1916  zu  der  Bundesratsverordnung  über  die
Einfuhr  von  Futtermitteln,  Hilfsstoffen  und  Kunstdünger  vom  28.  Januar  d.  Ja.
(AGBl.  S.  67).
Zu  den  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  zur  Verordnung  des
Bundesrats  über  die  Einfuhr  von  Futtermitteln,  Hilfsstoffen  und  Kunstdünger
vom  28.  Januar  d.  Is.  (Rel.  S.  67)  wird  Folgendes  bestimmt: