Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  41.  1916.

J.
uständige  Behörde  für  die  im  §  5  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  W  Anehordenn  ist  der  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August
1914  —  Rbl.  Nr.  57  —  bestellte  Kommissar  für  das  ganze  Gebiet  des  ihm
zugeteilten  Aushebungsbezirks.  Di  örtliche  Zustandigkeit  wird  durch  die  gewerbliche
  Niederlassung  oder  in  deren  Ermangelung  durch  den  Wohnsitz  des  zur
Abgabe  der  Ware  Verpflichteren  bestimmt.

II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.
Schwerin,  den  8.-März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

 

Mit  dieser  Nr.  41  werden  ausgegeben:  Nr  41  und  42  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
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