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Nr. 41. 1916.
J.
uständige Behörde für die im § 5 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen
W Anehordenn ist der auf Grund der Verordnung vom 6. August
1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellte Kommissar für das ganze Gebiet des ihm
zugeteilten Aushebungsbezirks. Di örtliche Zustandigkeit wird durch die gewerbliche
Niederlassung oder in deren Ermangelung durch den Wohnsitz des zur
Abgabe der Ware Verpflichteren bestimmt.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung.
Schwerin, den 8.-März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 41 werden ausgegeben: Nr 41 und 42 des Reichsgesetzblatts von 1916.
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