Full text : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. IV. Band 3. Teil. (6)

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Gesetz-und  Verordnungsblaft

für  das  Königreich  Sachsen,

171##.  Stück  vom  Jahre  1852.

 

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&  61)  Verordnung,

das  Verfahren  bei  gewissen  Vergehungen  der  in  öffentlichen  Pflichten  stehenden
Personen  betreffend;

vom  25sten  Junt  1852.

D.  die  in  der  Verordnung  vom  27  sten  April  1838  unter  V  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  377)  angezogene  Bestimmung  im  Artikel  326  des  Criminalgesetzbuchs  nicht  blos
auf  Staatsdiener,  sondern  auf  alle  in  öffentlichen  Pflichten  stehende  Personen  sich  bezieht,  so
werden  sämmtliche  Criminalgerichte  hierdurch  angewiesen,  die  Vorschrift  der  eingangsgedachten
Verordnung  bei  allen  in  öffentlichen  Pflichten  stehenden  Personen  und  namentlich  auch  bei
Geistlichen,  Kirchen=  und  Schuldienern  zu  beobachten.

Dresden,  den  25ssten  Juni  1852.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  insky.
Isch  y  Fickelscherer.

 

M  62)  Verordnung,
die  Ablösung  der  Erbzinsqualität  betreffend;
vom  28sten  Mai  1852.

 

Nach  einer  Anzeige  der  Generalcommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  ist
von  derselben  neuerdings  wahrgenommen  worden,  daß  nicht  blos  die  bei  Ablösungen  Bethei—
ligten,  sondern  auch  hier  und  da  Behörden  der  Meinung  sind:
es  werde  schon  durch  den  Umstand  allein,  daß  eine  jährliche  Geldabgabe  auf  dem
damit  belasteten  Grundstücke  unter  dem  Namen  „Erbzins"  im  Grund=  und  Hypo-1852.

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