Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

224 Nr. 45. 1916. 
Bekanntmachung. 
(Nr. M. 2684/2. 16. K. R. A. Vom 15. März 1916.) 
Die Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15. K.R.A., betreffend Enteignung, Ab- 
lieserung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. bezw. 
M. 325 e. 15. K. R.A. beschlagnahmten Gegenstände vom 16. November 1915 wird 
hiermit nochmals unter Hinweis auf die Strafbestimmungen und die Verpflichtung zur 
Ablieferung der im § 2 der genannten Bekanntmachung nebst Anmerkung aufgeführten 
Gegenstände veröffentlicht. Zugleich werden die nachstehenden Zusätze auf Ersuchen des 
Königlichen Kriegsministeriums bekanntgegeben. - 
Bekanntmachung 
Mr. M. 3231/10. 15. K.R.A)), 
betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Ver- 
ordnung M. 325/7. 15. K.R.A. bezw. M. 325e/7. 15. K.R.A. beschlag- 
nahmten Gegenstände, vom 16. November 1915. 
  
Nachstehende Verordnung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede übertretung, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6“) 
der Bundesratsverordnungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 
1915 (ReBl. S. 357) und vom 9. Oktober 1915 (REl. S. 645) bestraft wird. 
W 1. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
7. u htne Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find, 
estraft: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt; 
4 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
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behandeln, zuwiderhandelt 
4. wer den nach § 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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