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Nr. 46. 1916.
sparsame Verwendung des Saatgutes stattfindet. Daber bedarfers zrsierte er-
dung irriger Auffassung nur des Hinweises, daß das etwa bei der ? keseepigen
sparte Saatgut für andere Zwecke, z. B. zur Erhöhung des vorschrif
Futtersatzes selbstverständlich keine Verwendung finden darf.
Schwerin, den 14. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(5) Bekanntmachung vom 14. März 1916, betreffend Entfreiung von der
Schonzeit des Wildes.
Auf vorliegende Anträge wird im Hinblick auf die gebotene Förderung der
Volksernährung ausnahmsweise und für dieses Jahr von der gesetzlichen Schon-
zeit Entfreiung insofern erteilt,
daß der Abschuß von Schmaltieren, von Rot= und Damwild in pfleg-
licher Weise bis auf weiteres gestattet sein soll. Der Widerruf dieser
Entfreiung bleibt vorbehalten.
Im übrigen, insbesondere wegen des Verbots des Verkaufs und Feilbietens
erlegten Wildes, verbleibt es bei den Bestimmungen der Verordnung vom
15. April 1904, betreffend die Schonzeit des Wildes, für den Bereich des Do-
maniums bei den Anweisungen des Großherzoglichen Finanzministeriums und
der Obersten Verwaltungsbehörde des Großherzoglichen Haushalts.
Schwerin, den 14. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.