Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar.  47.  287

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  20.  März  1916.

 

Inhal:t:
I.  Abteilung.  (Nr.  5.)  Verordnung,  betreffend  die  Abgabe  der  Torfdeputate  an  die
Landschulen  im  Domanium  für  das  Jahr  1.  Juli  1916/17.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmach  ung  über  die  Herstellung  von  Schokolade.

I.  Abteilung.

(Nr.  5.)  Verordnung  vom  13.  März  1916,  betreffend  die  Abgabe  der  Torfsdeputate
  an  die  Landschulen  im  Domanium  für  das  Jahr  1.  Juli  1916/17.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

In  Rücksicht  auf  den  Fortbestand  der  besonderen  Verhältnisse,  welche  durch  den
Krieg  hervorgerufen  sind,  verordnen  Wir  hierdurch,  daß,  insoweit  das  Feuerungsdeputat,
  das  im  Domanium  die  Inhaber  von  Familienschulstellen,  die  Klassenlehrer
  und  die  Handarbeitslehrerinnen  erhalten,  nach  der  Verordnung  vom
15.  November  1897,  der  Verordnung  vom  12.  Januar  1839  und  der  Verordnung
  vom  16.  Dezember  1904  in  Torf  besteht,  wie  im  Vorjahre  auch  für  das
Jahr  1.  Juli  1916/17  nach  dem  Ermessen  der  Amtsforstbehörde  an  Stelle  des
Torfs  auch  Briketts  in  der  Weise  gegeben  werden  können,  daß  5  Zentner  beste
Briketts  und  1000  Soden  Torf  als  von  gleichem  Heizwert  gelten,  und  daß  der

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