Ar. 47. 287
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 20. März 1916.
Inhal:t:
I. Abteilung. (Nr. 5.) Verordnung, betreffend die Abgabe der Torfdeputate an die
Landschulen im Domanium für das Jahr 1. Juli 1916/17.
II. Abteilung. (1) Bekanntmach ung über die Herstellung von Schokolade.
I. Abteilung.
(Nr. 5.) Verordnung vom 13. März 1916, betreffend die Abgabe der Torfs-
deputate an die Landschulen im Domanium für das Jahr 1. Juli 1916/17.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
In Rücksicht auf den Fortbestand der besonderen Verhältnisse, welche durch den
Krieg hervorgerufen sind, verordnen Wir hierdurch, daß, insoweit das Feuerungs-
deputat, das im Domanium die Inhaber von Familienschulstellen, die Klassen-
lehrer und die Handarbeitslehrerinnen erhalten, nach der Verordnung vom
15. November 1897, der Verordnung vom 12. Januar 1839 und der Verord-
nung vom 16. Dezember 1904 in Torf besteht, wie im Vorjahre auch für das
Jahr 1. Juli 1916/17 nach dem Ermessen der Amtsforstbehörde an Stelle des
Torfs auch Briketts in der Weise gegeben werden können, daß 5 Zentner beste
Briketts und 1000 Soden Torf als von gleichem Heizwert gelten, und daß der
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