Nr. 47. 1916. 289
SI.
Die Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. Dezember
1915 (Reichsanzeiger Nr. 308 vom 31. Dezember 1915) findet auf die Herstellung von
Schokolade vorbehaltlich der aus §§ 2 und 3 dieser Verordnung sich ergebenden Abweichungen
entsprechende Anwendung.
§ 2.
Die in § 2 der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. Deember
1915 vorgeschriebenen Erklärungen sind von den Schokolade-Herstellern bis
pätetens 15. März 1916 unter Benutzung der entsprechend abgeänderten Vordrucke
der Anlagen I und II zu der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten
vom 30. Dezember 1915 abzugeben.
83.
Bei der Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzungen der Zuckerfuteilungsstelle
über die Zuteilung von Zucker zur Herstellung von Schokolade tritt an
ie Stelle des Vertreters des Verbandes Deutscher eksfahrikanten im Beschwerdeausschuß
ein weiterer Vertreter des Verbandes Deutscher Schokoladefabrikanten.
8 4.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom
16. Dezember 1915 (RG#Bl. S. 821) mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Berlin, den 5. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: gez. Kautz.
Mit dieser Nr. 47 wird ausgegeben: Nr. 46 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.