Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  47.  1916.  289

SI.

Die  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  vom  30.  Dezember
1915  (Reichsanzeiger  Nr.  308  vom  31.  Dezember  1915)  findet  auf  die  Herstellung  von
Schokolade  vorbehaltlich  der  aus  §§  2  und  3  dieser  Verordnung  sich  ergebenden  Abweichungen
  entsprechende  Anwendung.

§  2.
Die  in  §  2  der  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  vom  30.  Deember
  1915  vorgeschriebenen  Erklärungen  sind  von  den  Schokolade-Herstellern  bis
pätetens  15.  März  1916  unter  Benutzung  der  entsprechend  abgeänderten  Vordrucke
der  Anlagen  I  und  II  zu  der  Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten
vom  30.  Dezember  1915  abzugeben.
83.

Bei  der  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  Festsetzungen  der  Zuckerfuteilungsstelle
  über  die  Zuteilung  von  Zucker  zur  Herstellung  von  Schokolade  tritt  an
ie  Stelle  des  Vertreters  des  Verbandes  Deutscher  eksfahrikanten  im  Beschwerdeausschuß
  ein  weiterer  Vertreter  des  Verbandes  Deutscher  Schokoladefabrikanten.

8  4.
Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom
16.  Dezember  1915  (RG#Bl.  S.  821)  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder
mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Berlin,  den  5.  März  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  gez.  Kautz.

Mit  dieser  Nr.  47  wird  ausgegeben:  Nr.  46  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.