Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Die  durch  die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  erwachsenden  Kosten  hat  der
Unternehmer  zu  ersetzen.

Dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  steht  das  Recht  zu,  die  Ausführung  des  Bahnbaues  in  jedem  Stadium  durch
einen  technischen  Kommissär  überwachen  zu  lassen.  Der  Unternehmer  hat  über  den  Beginn
der  Bauarbeiten  und  sodann  vierteljährlich  über  den  jeweiligen  Stand  der  Arbeiten  dem
K.  Ministerium  Anzeige  zu  erstatten.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  des  Unternehmers  werden
nach  Darlegung  ihrer  Befähigung  durch  eine  von  der  Aufsichtsbehörde  bezeichnete  Eisenbahnstelle
  beeidigt.

Die  Aufsichtsbehörde  bestimmt,  welche  Eisenbahnstelle  die  in  Art.  12  des  Gesetzes
vom  12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  sowie
in  Art.  4  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1845,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,
  erwähnten  Strafbefugnisse  auszuüben  hat.

S.  4.
Der  Bau  der  Bahn  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  vorzunehmen,  welche  in  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den  dazu
ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  enthalten  sind.

§.  5.

Die  Beschaffung  des  zur  Anlage  der  Bahn  und  ihrer  Zubehörden  erforderlichen  Areals

und  die  Beseitigung  aller  gegen  die  Anlage  oder  den  Betrieb  der  Bahn  gerichteten  privatrechtlichen
  Einwendungen  ist  Sache  des  Unternehmers.

S.  6.
Für  die  zwangsweise  Abtretung  des  zur  Ausführung  der  Bahn  erforderlichen  Eigenthums
  kommt  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung  von
Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),  zur  Anwendung.

.  7.

Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:
1)  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1,435  m  betragen.