Metadata : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

284  Vierter  Teil:  Überblick  über  den  Stand  des  Fortbildungsschulwesens.

In  der  Elementarabteilung  wird  gelehrt:  Religionslehre,  deutsche
Sprache  mit  Stilübungen  und  Geschäftsaufsätzen,  Rechnen,  Zeichnen.
In  den  Fachabteilungen:  Zeichnen  in  geinen  verschiedenen  Zweigen,
Bossieren  und  Modellieren,  Arithmetik  mit  Anwendung  auf  das  gewerbliche
  Geschäftsleben,  Geometrie,  Naturlehre,  Chemie,  Materialienkunde,
  gewerbliche  Buchführung,  praktische  Übungen.

In  der  Elementarabteilung  wie  in  den  Fachschulen  ist  der  Unterricht
  unter  steter  Rücksichtnahme  auf  den  künftigen  Lebensberuf  der
Schüler  zu  erteilen.  Um  den  Unterricht  in  allen  seinen  Zweigen  nutzbringend
  zu  machen,  haben  die  Lehrer,  insbesondere  jene  der  Fachschulen,
  eine  lebendige  Verbindung  mit  den  Gewerben  zu  unterhalten
und  biese  auf  den  Besuch  der  einschlägigen  Fabriken  und  Werkstätten
zu  erstrecken.

e)  Lehrpersonen  (nach  dem  Stande  des  Schuljahres  1908/09).

Ausschl.  für  den  Fort-  Volksbilbungsunterricht
  Realschul-  schul-  Sonstige
angestellte
Lehrer

In  den  selbständigen  gewerblichen

  Fortbildungsschulen

  140  40  1775  540
In  den  Nebenanstalten  3  161  246  81
In  allen  gewerbl.  Fortbildungsschulen

  143  201  2021  621

In  den  Handelsschulen,  Handelsabteilungen  der  Realschulen  und
Oberrealschulen  mit  den  sonstigen  kaufmännischen  Fortbildungsschulen
waren  1908/09  350  männliche  und  39  weibliche  Lehrkräfte  tätig.

IV.  Sachsen.
a)  Gesetzliche  Bestimmungen.

Das  Gesetz,  betreffend  das  Volksschulwesen,  vom  26.  April  1878
verpflichtet  bdie  aus  der  Volksschule  entlassenen  Knaben  für  weitere
drei  Jahre  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule,  soweit  nicht  in
anderer  Weise  für  ihren  ferneren  Unterricht  gesorgt  ist.  Der  regelmäßige
  Besuch  einer  mittleren  oder  höheren  Volksschule  bis  zum
vollendeten  15.  Lebensjahre  befreit  von  der  Verpflichtung  zur  Teilnahme
  am  Fortbildungsunterricht,  wenn  der  Betreffende  die  seinem
Alter  entsprechende  Klasse  erreicht  hat.  Aufgabe  der  Fortbildungsschule
  ist  die  weitere  allgemeine  Ausbildung  der  Schüler,  insbesondere
die  Befestigung  in  denjenigen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten,  die  für
das  bürgerliche  Leben  vorzugsweise  von  Nutzen  sind.  Vom  Besuche

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